Die bilanzielle Behandlung von Leasing kann trickreich sein

Leasing ist als alternative Finanzierungsform seit Jahrzehnten bekannt. Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die sowohl bilanziell als auch steuerlich unterschiedliche Auswirkungen auf Unternehmen haben. Vor allem seit dem Jahr 2019 sind im Bereich IFRS bei Leasing und Miete entscheidende Änderungen eingetreten.

Sowohl im Privatbereich als auch im Bereich der Unternehmensfinanzierung ist „Leasing“ altbekannt. Seit den 1960er Jahren wird es in Zusammenhang mit Finanzierungen im Investitionsgüterbereich auf Mietbasis verwendet. Sowohl bei Unternehmen als auch bei Privatpersonen hat es laufend an Bedeutung gewonnen und stellt ein alternatives Finanzierungsinstrument zur klassischen Kreditfinanzierung dar. Es kommt also auf die richtige Produktwahl an.

Beim Leasing kauft die Leasinggesellschaft („Leasinggeber“) Wirtschaftsgüter im Auftrag ihres Kunden („Leasingnehmer“) und vermietet diese an ihn gegen laufende Leasingraten. Diese Leasingraten entsprechen einer Kaufpreismiete. Diese Kaufpreismiete wiederum entspricht liquiditätsmäßig der Annuität (Zins plus Tilgung) bei einer herkömmlichen Kreditfinanzierung.

In der Folge werde ich die bilanziellen Auswirkungen verschiedener Leasingformen erläutern. Welche Ausprägungen des Leasing es gibt und welche Begrifflichkeiten wesentlich sind, habe ich bereits in einem anderen Blogpost dargestellt. Ich darf daher in diesem Zusammenhang auf diesen Blogpost verweisen und verzichte in der Folge darauf, mich hier zu wiederholen.

Leasing als Finanzierungsinstrument für Investitionsgüter kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Verschiedene Leasingvarianten können durch die Art des Leasinggutes, durch den Vertragstypus, die Rückzahlungsmodalitäten, die Vorausleistungen des Leasingnehmers sowie durch sonstige Besonderheiten zustande kommen. Folgende Leasingformen kann man grundsätzlich unterscheiden:

  • Immobilienleasing
  • Mobilienleasing
  • Finanzierungsleasing
  • Operating Leasing
  • Vollamortisationsleasing
  • Teilamortisationsleasing/Restwertleasing
  • Kautionsleasing/Depotleasing
  • Leasing mit Mietvorauszahlung
  • Direktes Leasing oder Absatzleasing
  • Sale and lease back

Der Leasingerlass im Steuerrecht hat nur bedingt Auswirkungen auf die Bilanzierung

Der Leasingerlass im Rahmen der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien hält im Abschnitt 2.5 fest, was steuerlich unter Leasing zu verstehen ist: Vorsicht: Nicht alles, was als Leasing bezeichnet wird, ist auch steuerlich und bilanziell als Leasing zu qualifizieren. Die steuerlichen Besonderheiten samt der attraktiven Gestaltungsvarianten können sie bitte einem anderen Blogpost von mir entnehmen. Vor allem die Frage der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer ist diesbezüglich von eminenter Bedeutung. Es lohnt sich, die neuen Steuersparmöglichkeiten zu prüfen und allenfalls auch wahrzunehmen!

Nachdem der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz dann durchbrochen ist, wenn zwingende steuerliche Vorschriften etwas anderes festlegen als handelsrechtliche Vorschriften, kann die handelsrechtliche Bilanzierung und die steuerrechtliche Behandlung auseinanderfallen. Zwingende Vorschriften des Steuerrechts für die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes haben keine zwingende Rückwirkung auf die Handelsbilanz gem. österreichischem UGB bzw. deutschem HGB. Handelsrechtlich kommt es auf die wirtschaftliche Betrachtung an. Die Abgrenzungskriterien sind weniger formal als im Steuerrecht. Dies gilt es für allfällige Optimierungen auszunützen.

Die Bilanzierung von Leasing unterscheidet sich je nach Rechnungslegungsvorschrift

Nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften ist Leasing anders zu behandeln als nach IFRS. Insbesondere der neue Standard IFRS 16 „Leases“, der seit 1.1.2019 den alten Standard IFRS 17 ersetzt, hat zu teils einschneidenden Veränderungen sowohl in der Bilanz als auch in der Erfolgsrechnung von Unternehmen geführt.

Wenn ein Unternehmen Leasing oder auch klassische Miete in großem Ausmaß nutzt, kann es durchaus sein, dass die Bilanzen nach nationaler und internationaler Rechnungslegung derart auseinanderfallen, dass man zunächst glauben könnte, es handle sich um zwei verschiedene Unternehmen. Das gilt sowohl für den Einzelabschluss als auch für den Konzernabschluss.

Ähnliches ist auch für den reinen Bereich des IFRS zu sagen. Abschlüsse, die nach dem alten Standard IFRS 17 erstellt wurden, können sich fundamental (bis zur Unkenntlichkeit verändert) von Abschlüssen unterscheiden, die nach dem neuen Standard IFRS 16 erstellt wurden. Somit ist oftmals eine Vergleichbarkeit zweier aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre sehr erschwert.

Die Behandlung von Leasing nach österreichischem UGB

Das österreichische UGB sieht keine gesonderte Regelung für Leasing vor. Das bedeutet, dass Leasing nach allgemeinen Grundsätzen zu bilanzieren ist. Die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (nur indirekt und allenfalls als Interpretationshilfe auch nach steuerlichen Gesichtspunkten) vorzunehmen. Die entscheidende Frage lautet: Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes. Die unternehmensrechtliche (handelsbilanzielle) Zuordnung kann vom zivilrechtlichen Eigentum ebenso abweichen wie von der steuerlichen Zuordnung.

Beim „echten“ Leasing wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugerechnet. Es kommt zu keiner Aktivierung des Leasingobjektes beim Leasingnehmer. Auch unterbleibt folgerichtig die Passivierung einer Verbindlichkeit beim Leasingnehmer. In der Gewinn- und Verlustrechnung („GuV“) des Leasingnehmers scheinen die Leasingraten als „sonstiger Aufwand“ auf. Kommt es zu einer Mietvorauszahlung, so ist diese über eine aktive Rechnungsabgrenzung abzugrenzen und sodann über die Laufzeit des Leasingvertrages aufzulösen. Kautions- bzw. Depotzahlungen werden als „sonstige Forderungen“ ausgewiesen und später gegen den verbleibenden Kaufpreis (Restwert) verrechnet.

Wird das Wirtschaftsgut schließlich erworben, indem der Leasingnehmer die Kaufoption ausübt, so wird der (Netto)kaufpreis als Anschaffungskosten aktiviert und über die verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Nachdem keine Leasingverbindlichkeit während der Grundmietdauer bilanziell ersichtlich ist, hat eine Angabe im Anhang zu erfolgen. Dort sind die kumulierten Leasingraten des Folgejahres und der nächsten fünf Jahre auszuweisen, nicht aber sämtliche kumulierten Leasingraten bei längerer Laufzeit als fünf Jahre.

Leasing führt durch die Art des Ausweises in Bilanz und GuV zu einer Verzerrung der Kennzahlen des Unternehmens. So findet eine Bilanzverkürzung und damit eine Verbesserung der Eigenkapitalquote statt. Auch wird der Cash Flow ebenso wie Rentabilitätskennzahlen verzerrt. Banken bereinigen daher in ihrer Bilanzanalyse oftmals diese Kennzahlen um die Effekte des Leasing.

Die Behandlung von Leasing im Bereich IFRS seit dem 1.1.2019

Wesentlich ist, dass der Anwendungsbereich des Standard IFRS 16 deutlich über die landläufige Begrifflichkeit von Leasing hinausgeht. Auch klassische Mietverträge werden von diesem Standard abgedeckt und führen in der Regel zu einer aktivseitigen und passivseitigen Erfassung von Aktivpositionen und Verbindlichkeiten. Dies bedeutet im IFRS, dass die Bilanzsumme wesentlich verlängert wird und sich damit die Eigenkapitalquote deutlich verringert. Dies kann die Bonität von Unternehmen maßgeblich beeinflussen, auch wenn rein betriebswirtschaftlich keine Veränderung zur Vergangenheit eingetreten ist. Für die Änderungen von IFRS 17 zu IFRS 16 gibt es zahlreiche Übergangsregeln.

Auch im Bereich der Ertragslage verändert sich durch den neuen IFRS-Standard einiges. Nachdem nicht mehr die Mietzahlungen/Leasingraten in der Erfolgsrechnung berücksichtigt werden, treten an ihre Stelle nun Abschreibungen auf Nutzungsrechte sowie die Zinskomponente auf die finanzierten Wirtschaftsgüter. Dies führt vor allem im Zeitablauf zu beträchtlichen Veränderungen, da die Beträge im Zeitablauf substanziell auseinanderfallen können.

Grundsätzlich sind alle Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines identifizierbaren Vermögenswertes – daher insbesondere Miete und Leasing – über einen bestimmten Zeitraum zu bilanzieren. Ausnahmen bestehen für Kurzläufer (Nutzungsüberlassung weniger als 12 Monate) und geringwertige Vermögenswerte bzw. geringwertige Nutzungsüberlassungen (Betrag kleiner als EUR 5.000,–).

Dies führt zu einer aktivseitigen Bilanzierung der Nutzungsrechte („Right-of-Use-Assets“) und zur Passivierung des Barwerts der Leasingzahlungen (abgezinste kumulierte Leasingraten). Diese Verbindlichkeit reduziert sich über die Laufzeit entsprechend dem auf sie entfallenden Tilgungsanteil der laufend bezahlten Leasingraten.

In der Erfolgsrechnung kommt es nun nicht wie nach UGB zu einer Einstellung der Leasingraten in den sonstigen Aufwand. Vielmehr wird die Zinskomponente der Leasingraten im Finanzergebnis als Aufwand dargestellt, während die Abschreibung auf das Nutzungsrecht (nicht die Tilgungskomponente der Leasingraten!) im operativen Ergebnis ausgewiesen wird.

Schließlich sind aus der Kapitalflussrechnung sowohl die Tilgungen als auch die Zinsen aus den Nutzungsüberlassungen sowie auch Mietzahlungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und geringwertige Vermögenswerte ersichtlich. Dabei werden die bezahlten Zinsen für Leasingverhältnisse sowie die Mietzahlungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und geringwertige Vermögenswerte im Cash Flow aus dem Ergebnis ausgewiesen. Die Tilgung der Leasingverbindlichkeiten wird hingegen im Cash Flow aus Finanzierungsaktivitäten berücksichtigt.

Wenn die Zurechnung des Leasinggutes in Steuer und Handelsbilanz auseinanderfällt

Besonders spannend wird es, wenn die Zurechnung eines großvolumigen Wirtschaftsgutes, beispielsweise einer Immobilie, in der Steuer- und Handelsbilanz auseinanderfällt. Dies sollte durch eine entsprechende Vertragsgestaltung erzielbar sein. Es lassen sich sodann die bilanzpolitischen Wirkungen des Leasing (nach nationaler Rechnungslegung) mit den Steuervorteilen des umgedeuteten „Ratenkaufs“ verbinden. Ich darf dazu nochmals auf meinen Blogpost „Steuerliche Fallstricke beim Leasing“ verweisen.

Die steuerlichen Vorteile liegen auf der Hand. Der Steuerstundungseffekt zugunsten des Leasingnehmers wurde in Österreich durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 nochmals erhöht, indem die degressive AfA für Mobilien bzw. die beschleunigte AfA für Gebäude eingeführt wurde. Die entstehende Steuerstundung stärkt nicht nur den Jahresüberschuss sowie das Eigenkapital, sondern verbessert auch die Liquidität des Unternehmens.

Die bilanzpolitischen Effekte für den Leasingnehmer durch die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Leasinggeber sind ebenfalls beträchtlich. Die Verbesserung der Eigenkapitalquote durch Verkürzung der Bilanzsumme sowie die Verbesserung der Rentabilität wurden bereits angesprochen. Hinzu kommt nun aber noch ein wesentlicher anderer Aspekt.

Da es beim Leasing eine Kaufoption für das Wirtschaftsgut gibt, können im Zeitablauf beträchtliche stille Reserven entstehen. Vor allem beim Immobilienleasing ist dies oftmals der Fall. Diese stillen Reserven können im Anhang zum Jahresabschluss ebenso erwähnt werden wie im Gespräch mit finanzierenden Banken. Auch kann der bestehende Leasingvertrag (sofern er stille Reserven enthält) als Sicherheit für andere Bankkredite verwendet werden. Damit ähnelt diese Sicherheit beim Immobilienleasing praktisch einer zweiten Hypothek und erhöht das Kreditschöpfungspotenzial des Unternehmens.

Sale and lease back eröffnet interessante Möglichkeiten

„Sale and lease back“ ist ein rein objektbasiertes Finanzierungsmodell, das zumeist der Liquiditätsbeschaffung dient. Dabei werden mobile Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Immobilien an einen Leasinggeber verkauft und zur sofortigen Nutzung zurückgeleast. Neben den Liquitätswirkungen eröffnet Sale and lease back auch interessante bilanzpolitische und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Grundsätzlich gilt das bisher Gesagte. Sale and lease back wird häufig als Sanierungsinstrument angewendet. Maschinen werden oft relativ schnell abgeschrieben, haben aber in der Industrie eine deutlich längere reale Lebensdauer und stellen einen beträchtlichen Wert dar. Umgekehrt eignen sie sich nicht wirklich gut als Besicherung für eine Bank, da das „Maschinenpfand“ besicherungstechnisch und imagemäßig problematisch ist. Mobilienleasing ist hingegen unproblematisch. Werden diese Maschinen nun an eine Leasinggesellschaft verkauft, so kommt es zu einer bilanziellen Aufdeckung stiller Reserven sowie zu einem Liquiditätszufluss im Unternehmen. Gerade in Sanierungssituationen fallen oftmals keine Steuern durch die Aufdeckung stiller Reserven an. Das Eigenkapital sowie die Ertragslage und die Liquiditätssituation es Unternehmens werden hingegen gestärkt.

 

 

 

 

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