Vorsicht bei Generalklauseln im Zuge der Sicherheitenbestellung für Kredite

Immer wenn es um Kreditverträge, aber auch um Sicherheitenbestellung geht, sollte der Unternehmer die Verträge konzentriert und im Detail durchlesen. Er sollte allenfalls auch einen sachkundigen Dritten, vielleicht einen befreudeten Banker ohne Eigeninteresse oder einen auf Finanzierungen spezialisierten Berater um Rat fragen. Es ist jedenfalls wichtig, darauf zu achten, wie die Verträge konkret formuliert sind und was sich hinter einzelnen Generalklauseln verbirgt.

Eine sehr oft übersehene, aber sehr wichtige Klausel in Bankverträgen ist die sogenannte “Generalklausel” bei der Bestellung von Sicherheiten. Bestehen derartige Klauseln, so können diese die zukünftige Handlungsfähigkeit des Unternehmens wesentlich einschränken. Umso wichtiger ist es, derartige Klauseln nicht zu akzeptieren, weil es für sie auch keine objektive Rechtfertigung gibt. Manchmal, insbesondere bei Hypothekenbestellungen werden Kostenüberlegungen (Grundbucheintragungsgebühren beispielsweise) seitens der Banken ins Treffen geführt. Auch hier kann allerdings Abhilfe geschaffen werden, der Kreditnehmer sollte sich nicht verwirren lassen.money-1017463_1920

Auf diese Vertragsklausel sollten Sie achten

Bei der Sicherheitenbestellung sollte der Kreditnehmer darauf achten, dass eine konkrete Sicherheit auch nur für einen konkreten Kredit vereinbart wird. Üblich ist bei Banken, dass der Sicherstellungsvertrag eine sogenannte “Generalklausel” vorsieht. Diese lautet dann in etwa so: “Diese Sicherheit dient zur Besicherung dieses Kredites sowie aller sonstig bestehenden und zukünftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung….”. Eine derartige Klausel sollte der Kunde nicht akzeptieren und es ist auch durchaus machbar, sie herauszuverhandeln. Banken finden schwerlich ein Argument für eine derartige Ausdehnung der Besicherung auch auf andere Geschäfte. Will die Bank das Geschäft machen, so ist sie in der Regel bereit, Besicherungen nur auf jeweils konkrete Kredite hereinzunehmen. Aufgrund der sogenannten “Akzessorietät” der Besicherung (dies bedeutet, dass die Besicherung erlischt, falls das Grundgeschäft – also der Kredit – wegfällt) wird diese dann wieder frei, wenn der Kredit zurückbezahlt ist. Besteht aber eine Generalklausel, so bleibt die Sicherheit der Bank auch für andere Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung erhalten. Dies verbessert aber nicht nur die Risikoposition der Bank, es verbessert auch die Wettbewerbsposition gegenüber Neubanken, falls diese Kredit vergeben wollen. Denn diese Sicherheiten stehen dann Dritten entweder gar nicht mehr oder aber nur mehr eingeschränkt zur Verfügung.hammer-719066_1920

Selbst wenn die Generalklausel jedoch eliminiert wird, ist damit nicht jede Gefahr beseitigt. Häufig haben Banken ähnliche Bestimmungen auch in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in speziellen Geschäftsbedingungen für Kreditgeschäfte verankert. Es ist dann im Streitfall im Einzelnen zu prüfen, inwieweit diese Bedingungen auch rechtlich haltbar sind. Grundsätzlich wird jedoch eher davon auszugehen sein, dass sie halten. Zumeist ist dem Bankberater all dies selbst nicht bewußt. Ein Kunde kann sich hier jedoch häufig und ohne große Verhandlungen damit behelfen, dass er die Bank nach Durchsicht der vorgelegten Verträge im Gespräch darum “ersucht”, die “Generalklausel” in den konkreten Verträgen zu eliminieren. Dies wird der Berater zumeist bereits konkret zusagen können. Sodann kann der Bankkunde ja nachlegen und eine konkrete Formulierung vorschlagen: stattdessen sollte konkret in den Vertrag aufgenommen werden, dass “diese Sicherheit nur für dieses Kreditgeschäft” als vereinbart gelte. Dann genießt diese konkrete Vertragsbestimmung aufgrund ihrer speziellen Vereinbarung Vorrang vor allgemeinen oder speziellen Geschäftsbedingungen.goats-692660_1280

Falls das Kind in den Brunnen gefallen sein sollte

Hat der Berater zuvor “Ja” gesagt, so kann er dies dann nicht wirklich ablehnen, weil er sonst den Kunden ja an der Nase herumgeführt hätte. Er wird zumeist auch gar nicht auf die Idee kommen, dass etwas dagegen spricht, weil ihm die juristischen Zusammenhänge in der Gesprächssituation nur selten wirklich präsent sind.

Hat ein Kreditnehmer in der Vergangenheit nicht auf derartige Generalklauseln geachtet und ist seine Handlungsfähigkeit daher in einer konkreten Unternehmenssituation unzumutbar eingeschränkt, so können diese Klauseln auch auf Sittenwidrigkeit hin überprüft werden. Liegt Sittenwidrigkeit vor, dann sind Sicherheiten freizugeben bzw. kann auch das Kreditgeschäft bzw. die gesamte Sicherheitenbestellung nichtig sein. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn die Bank klar überbesichert ist. Ist sie nicht bereit, Sicherheiten freizugeben, so kann dies für das Unternehmen fatal sein. Der Kreditnehmer kann in so einem Fall nur dann zu einer anderen Bank wechseln, wenn er eine Totalumschuldung schafft. Die bestehende Bank kann die Situation ausnutzen, indem sie inakzeptable Konditionen fordert oder eine Kreditausweitung ablehnt. Eine zivilrechtliche Klage des Kreditnehmers wird eher lange dauern und belastet die Bankbeziehung zusätzlich. Hier sollte der Kreditnehmer auch in Erwägung ziehen, Schadenersatz anzudrohen und auch geltend zu machen. Kann ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, so kann das für die Bank sehr teuer werden. Erwächst der Bank daraus eine wirkliche Bedrohung, wird sie vor diesem Hintergrund gesprächsbereit sein, vor allem dann, wenn der Kunde zeigt, dass die Bank klar überbesichert ist, und er auch konkrete Finanzierungsalternativen hat.

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