Leasing ist ein bewährtes Instrument der Investitionsfinanzierung

Leasing stellt seit Jahrzehnten ein bewährtes Finanzierungsinstrument im Bereich der Unternehmensfinanzierung dar. Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die sowohl bilanziell als auch steuerlich unterschiedliche Auswirkungen auf Unternehmen haben. Es lohnt sich, das Bündel an Möglichkeiten unvoreingenommen zu prüfen.

Das Wort Leasing stammt aus dem englischen „to lease“ und bedeutet „mieten, pachten“ und ist mittlerweile auch fester Bestandteil der deutschen Sprache. Seit den 1960er Jahren wird es in Zusammenhang mit Finanzierungen im Investitionsgüterbereich auf Mietbasis verwendet. Sowohl bei Unternehmen als auch bei Privatpersonen hat es laufend an Bedeutung gewonnen und stellt ein alternatives Finanzierungsinstrument zur klassischen Kreditfinanzierung dar. Es kommt also beim Bankkunden auf die richtige Produktwahl an.

Beim Leasing kauft die Leasinggesellschaft („Leasinggeber“) Wirtschaftsgüter im Auftrag ihres Kunden („Leasingnehmer“) und vermietet diese an ihn gegen laufende Leasingraten. Diese Leasingraten entsprechen einer Kaufpreismiete. Diese Kaufpreismiete wiederum entspricht liquiditätsmäßig der Annuität (Zins plus Tilgung) bei einer herkömmlichen Kreditfinanzierung.

Der Leasingerlass im Rahmen der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien hält im Abschnitt 2.5 wie folgt fest, was steuerlich unter Leasing zu verstehen ist: Mit „Leasing“ werden Verträge bezeichnet, die von den üblichen Mietverträgen des ABGB („Operating-Leasing“) bis zu verdeckten Ratenkaufverträgen reichen. Die Abgrenzungsfrage stellt sich in erster Linie bei den Finanzierungs-Leasingverträgen. Vorsicht: Nicht alles, was als Leasing bezeichnet wird, ist auch steuerlich und bilanziell als Leasing zu qualifizieren.

Worin unterscheidet sich Leasing von der klassischen Miete und vom Ratenkauf?

Vom klassischen Mietvertrag unterscheidet sich Leasing vor allem dadurch, dass der „Mieter“ bzw. Leasingnehmer alle Risiken und Pflichten übernimmt, die beim Mietvertrag normalerweise der Vermieter trägt. Zum Beispiel repariert der Kunde beim Fahrzeugleasing den Pkw selber und haftet für eventuelle Schäden. Der Leasingnehmer trägt (anders als der Mieter) auch das Risiko des zufälligen Unterganges der Sache sowie der Unbenutzbarkeit. Eine Ausnahme bilden dabei Full-Service-Verträge, die teilweise anderen wirtschaftlichen Regeln folgen.

Ein weiteres typisches Merkmal eines Leasingvertrags ist, dass dem Leasingnehmer regelmäßig die Möglichkeit eingeräumt wird, mit den Leasingraten einen Teil des Kaufpreises zu begleichen und am Ende der Leasingdauer das Objekt zu einem zumeist fix vereinbarten Preis („Restwert“) zu kaufen. Das Leasing ist also in der praktischen Bedeutung (nicht in der rechtlichen Wirkung) auch dem Ratenkauf oder Mietkauf ähnlich.

Vom Ratenkauf unterscheidet sich Leasing vor allem dadurch, dass das Wirtschaftsgut beim Leasing im Eigentum des Leasinggebers bleibt. Beim Ratenkauf wird grundsätzlich Käufer (wirtschaftlicher) Eigentümer des Wirtschaftsgutes, sofern sich der Verkäufer nicht das Risiko des Nichtbezahlens der Kaufpreisraten durch Einräumung eines  Eigentumsvorbehaltes absichern lässt. Erst nach Ablauf der Grundmietdauer hat der Leasingnehmer in der Regel das Recht, das Wirtschaftsgut gegen Bezahlung eines zumeist fixen Restwertes zu erwerben. Dies hat vor allem steuerliche und bilanzielle Konsequenzen.

Kredit oder Leasing: Was ist günstiger?

Leasing als alternative Form der Finanzierung von Investitionsgütern wirkt sich sowohl zivilrechtlich, als auch bilanziell und steuerlich anders aus als der Kauf von Investitionsgütern gegen Kreditfinanzierung. Die Beurteilung, ob eine Kredit- oder eine Leasingfinanzierung „besser“ ist, kann daher nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung und nicht durch eine rein quantitative Analyse beurteilt werden. Soll Leasing in größerem Umfang genutzt werden, so sind auch die bilanzpolitischen Auswirkungen nicht zu unterschätzen. Die Konditionsgestaltung von Financiers wird auch vom Finanzierungsprodukt beeinflusst.

Vor allem der Wirtschaftlichkeitsvergleich beider Finanzierungsalternativen ist nicht so trivial wie man meinen könnte. In Deutschland fällt der Vergleich wesentlich komplexer aus als in Österreich. Hierbei kommt der Rechtsform des Leasingnehmers noch eine besondere Bedeutung zu (beispielsweise Körperschaftsteuer versus Einkommensteuer). Steuerwirkungen im Bereich einer Steuer haben allenfalls Rückwirkungen auf die Höhe einer anderen Steuer.

So existieren in Deutschland beispielsweise unterschiedlich interdependent wirkende Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern. Gebühren, Grunderwerbsteuern und Grundsteuern beim Immobilienleasing sowie Eintragungsgebühren für Hypotheken sind nicht nur in Deutschland zu berücksichtigen. Ein reiner Wirtschaftlichkeitsvergleich fällt daher nicht leicht. Hier ist jedenfalls eine qualifizierte Beratung angebracht. Ein reiner Barwertvergleich von Leasingraten und Kreditraten greift deutlich zu kurz. Im Internet stehen zahlreiche Tools kostenlos zur Verfügung, um ein Leasinggeschäft „zu rechnen“, beispielsweise folgender Leasingrechner:

(Quelle: https://www.zinsen-berechnen.de/leasingrechner.php)

Kategorisierung des Leasing nach verschiedenen Kriterien

Leasing als Finanzierungsinstrument für Investitionsgüter kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Verschiedene Leasingvarianten können durch die Art des Leasinggutes, durch den Vertragstypus, die Rückzahlungsmodalitäten, die Vorausleistungen des Leasingnehmers sowie durch sonstige Besonderheiten zustande kommen.

Die wichtigsten Varianten stelle ich nun kurz dar:

  • Immobilienleasing:

Beim Immobilienleasing sind Grundstücke, Gebäude sowie fest mit dem Gebäude verbundene Anlagen Gegenstand des Leasingvertrages. Immobilienleasing kommt sowohl für Bürogebäude als auch für Produktionsstätten in Betracht. Hinsichtlich der Zurechnung des Leasinggutes zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer (und damit der steuerlichen Anerkennung des Leasing) sind Gebäude und Grund und Boden jeweils getrennt zu beurteilen.

  • Mobilienleasing:

Beim Mobilienleasing handelt es sich um bewegliche Leasingobjekte. Es kommt eine besonders große Bandbreite an vielfältigen Objekten in Frage wie beispielsweise im PKW- und LKW-Bereich, diverse EDV und Büroanlagen oder Maschinen und Anlagen, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Ein typisches Beispiel ist das sogenannte Fuhrparkleasing. Beim Fuhrparkmanagement unterstützt der Leasinggeber Unternehmen bei der Anschaffung und Erhaltung sowie beim Management ihres Fuhrparks. Der Leasingnehmer profitiert von der einfachen und kostensparenden Nutzung von Dienstwagen und ist vom Verwaltungsaufwand befreit.

  • Finanzierungsleasing:

Finanzierungsleasing ist die im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Art des Leasing. Ziel des Finanzierungsleasing ist regelmäßig der Erwerb des Leasinggutes nach Ablauf der Grundmietdauer, also jenes Zeitraumes, für den ein Leasingvertrag abgeschlossen ist. Am Ende der Grundmietdauer hat der Leasingnehmer üblicherweise die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut um den sogenannten Restwert zu erwerben. Während der Grundmietdauer kann der Leasingvertrag wiederum nicht regulär gekündigt werden.

  • Operating Leasing:

Wesentlich für das Operating Leasing ist, dass der Leasinggeber das Eigentümerrisiko trägt. Nach Ablauf der Grundmietdauer gibt der Leasingnehmer zumeist das Leasinggut zurück und muss sich nicht um dessen Verwertung kümmern. Dieses höhere Risiko lässt sich der Leasinggeber zumeist über eine kalkulatorische Risikoprämie vergüten. Dies erfolgt gewöhnlich über eine etwas höhere Leasingrate, die einen höheren internen Zinssatz oder einen sehr vorsichtig kalkulierten Restwert beinhaltet. Oftmals existieren auch Kündigungsmöglichkeiten seitens des Leasingnehmers und damit keine fixe Grundmietdauer.

  • Vollamortisationsleasing:

Beim Vollamortisationsleasing werden die Leasingraten so bemessen, dass die Finanzierungskosten des Leasinggebers (inkl. aller Nebenkosten) über die gesamte Laufzeit voll amortisiert werden. In der Praxis kommen vor allem im Bereich des Mobilienleasing sogenannte Full-Pay-Out-Modelle zur Anwendung, insbesondere im Kfz-Leasing. Die steuerliche Anerkennung ist von Land zu Land verschieden. Der Leasingerlass im Bereich der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien sieht vor, dass die Grundmietdauer nicht mehr als 90% und nicht weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen darf. Beinhaltet die Option auf den Erwerb des Wirtschaftsgutes einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag als Restwert, so liegt steuerlich kein Leasing vor.

  • Teilamortisationsleasing/Restwertleasing:

Beim Teilamortisationsvertrag (Restwertleasing) werden innerhalb der Grundmietzeit nicht die Gesamtkosten des Leasinggebers amortisiert. Der kalkulierte Restwert (die Restamortisation) stellt den während der Grundmietzeit nicht amortisierten Teil der Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers dar. Verschiedene Möglichkeiten (mit jeweils zu prüfenden steuerlichen Auswirkungen) können darüber hinaus vereinbart werden:

  1. ein Andienungsrecht, bei der der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach Ablauf des Grundmietzeit das Leasingobjekt zum erwarteten Zeitwert abkauft;
  2. ein Kündigungsrecht, welches bei Wahrnehmung zur Folge hat, dass der Leasingvertrag nach der vereinbarten Grundlaufzeit einfach beendet wird;
  3. ein Verlängerungsrecht, wodurch der Leasingnehmer das Recht hat, eine Verlängerung der Grundmietdauer zu begehren;
  4. eine Mehrerlösbeteiligung, die dem Leasingnehmer einen Erlösanteil garantiert, wenn der Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit vom Leasinggeber veräußert wird und der wahre Zeitwert (erzielter Preis) höher ist als der kalkulierte Zeitwert;
  5. eine Mindererlöserstattung, bei der der Leasingnehmer die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlich erzielten Zeitwert ausgleichen muss.
  • Kautionsleasing/Depotleasing:

Bei einem Leasing mit Depot („Depotleasing“, „Kautionsleasing“) handelt es sich vereinfacht gesagt um eine Vorleistung des Leasingnehmers. Das Depot dient der Risikoreduktion für die Leasinggesellschaft und führt daher oft zu einer (risikobedingt) günstigeren internen Verzinsung des Leasinggeschäfts sowie zu einem betragsmäßig niedrigerem Finanzierungsvolumen – und somit einer niedrigeren Leasingrate. Bei einem Leasing mit Depotzahlung wird zumeist der Restwert nicht am Ende der Leasinglaufzeit ausgeglichen, sondern der errechnete Restwert wird bereits zu Beginn des Vertrages vom Leasingnehmer (ohne Umsatzsteuer) entrichtet und in einem Depot hinterlegt. Der Leasinggeber hat dadurch eine Sicherheit, der Leasingnehmer quasi eine höhere Bonität. Achtung: Steuerlich führt eine Depotleistung, die 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggutes übersteigt, in Österreich zu einer steuerlichen Zurechnung des Leasinggutes beim Leasingnehmer.

  • Leasing mit Mietvorauszahlung:

Eine „Leasingentgeltvorauszahlung“, oft auch Mietvorauszahlung genannt, ist Teil des Gesamtleasingentgeltes. Diese bei Vertragsbeginn zu entrichtende Vorauszahlung wird vom Leasinggeber als Zusatz-Leasingentgelt verrechnet (und stellt keine Vorauszahlung des Restwertes dar), wodurch die laufenden Leasingraten in der Folge entsprechend niedriger sind. Läuft der Leasingvertrag mehr als 1 Jahr, so müssen Leasinggeber und Leasingnehmer die Leasingentgeltvorauszahlung aus steuerlichen und bilanziellen Gründen auf die Leasingvertragslaufzeit buchhalterisch/erfolgsmäßig verteilen, d. h. abgrenzen. Ausgenommen davon sind Leasingnehmer, die ihren Gewinn als Einnahmen-/Ausgabenrechner ermitteln und die Mietvorauszahlung lediglich das laufende und das folgende Jahr betrifft. Die Leasingentgeltvorauszahlung ist so wie eine Depotzahlung in Österreich steuerlich mit 30 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasinggebers begrenzt.

  • Direktes Leasing oder Absatzleasing:

Von „direktem Leasing“ („Herstellerleasing“, „Absatzleasing“) spricht man dann, wenn der Lieferant eines Wirtschaftsgutes gleichzeitig als Leasinggeber auftritt. Der Leasingnehmer hat mit keiner Leasinggesellschaft zu tun. Indem der Lieferant damit praktisch auch die Finanzierung seines Kunden übernimmt, räumt er ein beträchtliches Kaufhindernis aus dem Weg. Im Hintergrund wird der Lieferant jedoch häufig den „Leasingvertrag“ an einen Financier abgeben, da er andernfalls selbst Finanzierungsprobleme bekäme und seine Bilanzsumme beträchtlich aufblähen würde. Dieser Verkauf des Leasingvertrages erfolgt oft im Wege der sogenannten „Forfaitierung“.

  • Sale and lease back:

„Sale and lease back“ ist ein rein objektbasiertes Finanzierungsmodell zur Liquiditätsbeschaffung, bei dem mobile Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Immobilien an einen Leasinggeber verkauft und zur sofortigen Nutzung zurückgeleast werden. Neben den Liquitätswirkungen eröffnet Sale and lease back auch interessante bilanzpolitische und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Bilanzierung von Leasing unterscheidet sich je nach Rechnungslegungsvorschrift

Nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften ist Leasing anders zu behandeln als nach IFRS. Insbesondere der neue Standard IFRS 16 „Leases“, der seit 1.1.2019 den alten Standard IFRS 17 ersetzt, hat zu teils einschneidenden Veränderungen sowohl in der Bilanz als auch in der Erfolgsrechnung von Unternehmen geführt. Ich werde darüber demnächst in einem gesonderten Blogpost berichten.

Auch in steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass Leasing – je nach Ausgestaltung – beträchtliche Auswirkungen auf die Steuerbelastung eines Unternehmens haben kann. Hier bedarf es jedoch einer Einzelfallprüfung, die von Experten vorgenommen werden sollte. Zahlreiche Pauschalargumente für und gegen Leasing dienen eher der Verkaufsförderung als einer sachgerechten Beurteilung. Die Finanzierungsalternativen für Unternehmen haben sich mit der Veränderung des Bankgeschäftes deutlich verbessert.

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