Cash Pooling als Instrument der Konzernfinanzierung

Cash Pooling bedeutet konzerninternen Liquiditätsausgleich. Was einfach erscheint, ist schwierig umzusetzen. Beträchtliche rechtliche Hürden sind zu umschiffen. Wer darauf verzichtet, muss nicht nur höhere Kosten tragen, er erschwert auch die Liquiditätssteuerung und schwächt die Bonität im Konzern.

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Was einfach und logisch klingt, gestaltet sich in der Praxis schwierig und beinhaltet zahlreiche Fallstricke. In einem Konzern gibt es Gesellschaften mit Cash-Überschüssen und solche mit Cash-Bedarf. Diese Verhältnisse bleiben auch nicht immer gleich. Guthaben einer Konzerngesellschaft können sich kurzfristig in Negativsalden drehen und umgekehrt. Schon bald ist es aber wieder anders. Was liegt näher, als die Bündelung („Pooling“) von Liquidität („Cash“) innerhalb der Familie (des Konzerns)?

Dabei übernimmt zumeist eine Konzerngesellschaft, meist die Konzernobergesellschaft oder Holding („Master Company“), das zentrale Finanzmanagement und den konzerninternen Liquiditätsausgleich. Aber auch andere Konzerngesellschaften können diese Aufgabe übernehmen. Der Liquiditätsausgleich erfolgt über einen sogenannten „Master Account“ bei der Master Company. Die in den Liquiditätsausgleich einbezogenen Konten der der Master Company untergeordneten Konzerngesellschaften („Client companies“) nennt man „Client Accounts“. Diese Client Accounts werden zumeist täglich abgeschöpft (im Falle von Guthaben) oder aufgefüllt (im Falle von Sollständen). Man spricht in diesem Zusammenhang von „zero balancing“ der Client Accounts zugunsten oder zulasten des Master Account.

Beim echten („physischen“) Cash Pooling werden zu diesem Zweck via Master Account Finanzmittel aus Konzerngesellschaften abgezogen bzw. diesen zur Verfügung gestellt. Das echte Cash Pooling ist juristisch komplex und sollte daher maßgeschneidert umgesetzt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um grenzüberschreitende Transaktionen handelt, bei denen Konzerngesellschaften unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen.

Im Gegensatz dazu spricht man vom unechten („notional“) Cash Pooling, wenn es nur darum geht, eine Zinsoptimierung durch fiktive Gegenverrechnung der valutarischen Salden auf den Nebenkonten zu erzielen. Die rechtlichen Probleme stellen sich beim unechten Cash Pooling im Vergleich mit dem echten Cash Pooling in einem deutlich abgeschwächten Umfang dar. Aber auch das unechte Cash Pooling weist seine Besonderheiten auf.

Unechtes Cash Pooling dient primär der Zinsoptimierung

Stellen wir uns zwei Bankkonten vor: Eines davon ist mit EUR 2 Mio im Soll, weist also einen negativen Kontosaldo auf. Das zweite Bankkonto ist mit EUR 1 Mio im Haben, weist also ein Guthaben auf. Üblicherweise sind die Sollzinsen höher als die Habenzinsen (falls es solche überhaupt gibt). Das Unternehmen würde also bei Bestehen von zwei Konten beispielsweise bei einem Sollzinssatz von 3% und einem Habenzinssatz von 1% deutlich schlechter abschneiden, als wenn nur ein Konto bestehen würde, das sodann mit EUR 1 Mio im Soll wäre. Wenn man mit der Bank unechtes Cash Pooling vereinbart, dann saldiert die Bank die beiden Konten und berechnet die Zinsen nur vom Kreditüberhang. Das Unternehmen spart Zinsen.

Was bei zwei Konten desselben Unternehmens einfach erscheint, wird kompliziert, wenn beispielsweise einhundert Konten bei zehn verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns in sieben verschiedenen Ländern zinsmäßig von einer Bank zu saldieren sind. Dies ist aber durchaus ein klassischer Anwendungsfall von unechtem Cash Pooling bei größeren Unternehmen. Neben der Zinsoptimierung tritt als angenehme Nebenerscheinung des unechten Cash Pooling auch das an eine Bank (ausgelagerte) Liquiditätscontrolling und Liquiditätsreporting im Konzern zur Erhöhung der Transparenz hinsichtlich der vielfältigen Bankkonten ein.

Auch das unechte Cash Pooling hat seine Tücken und kann kompliziert sein

Da es zu keinem echten Liquiditätstransfer zwischen den Konzerngesellschaften kommt, führen auch alle Gesellschaften ihre eigenen Konten. Die Bank führt einen fiktiven Gesamtsaldo über die betroffenen Konten hinweg. Dadurch entfallen Transaktionsgebühren für konzerninterne Geldüberweisungen. Der Konzern vermeidet auch eine Vervielfältigung der Geld-/Brief-Zinsspanne, die bei vielen einzelnen Konten mit Soll- und Habenständen entsteht. Dafür verrechnet die Bank eine Verwaltungsgebühr für die Nutzung ihres Cash Pooling Systems.

Besonders interessant wird es, wenn verschiedene Währungen miteinander saldiert werden müssen. Ein verbreitetes Modell ist hier das sogenannte „Dutch Notional Pooling“. Hierzu bedarf es für die Fremdwährungsumrechnung eines mit der Bank auszuhandelnden Geld- bzw. Briefkurses samt Spanne zur Berechnung des Nettosaldos durch die Bank. Nachdem Spesen für Fremdwährungstransaktionen entfallen, kann das für Unternehmen hochinteressant sein. Es kann allerdings auch zu komplexen steuerlichen Fragen führen, die vorab geklärt werden sollten. Auch unterschiedliche Zeitzonen können dazu führen, dass Saldenabgleiche nicht konzernweit am selben Banköffnungstag erfolgen können.

Obgleich die rechtlichen Hürden mangels eines physischen Liquiditätstransfers geringer sind als beim echten Cash Pooling, müssen dennoch die gesetzlichen Auflagen und Insolvenzgesetze vor Ort geprüft werden, um zu klären, ob und wie eine Teilnahme rechtlich machbar ist. Oftmals ist sodann aus Sicht der Bank (die insbesondere durch Basel III und allenfalls den Dodd-Franks-Act in den USA reguliert ist) eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für die Auflösung des Cash Pools erforderlich, was wiederum gesellschaftsrechtliche Probleme bei einzelnen Konzerngesellschaften bereiten kann.

Das echte Cash Pooling als Instrument des kurzfristigen Liquiditätsmanagements

Zumeist ist das echte (physische) Cash Pooling der Konzernholding als Master Company zugeordnet. In der Praxis trifft man jedoch auch Konstellationen an, dass eine Servicegesellschaft, ein Finanzunternehmen oder eine Zweckgesellschaft die Funktion der Master Company übernehmen. Diese Kapitalflüsse innerhalb des Konzerns werden wie konzerninterne Kreditgewährungen behandelt. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass sämtliche Regeln, die für Kreditgewährungen im Konzern gelten, zu beachten sind. Und diese können vielfältig und von Land zu Land unterschiedlich sein. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur hinsichtlich Steuerrecht und Gesellschaftsrecht.

Nachdem die Master Company auf dem Master Account entweder einen Cash-Überschuss oder einen Soll-Saldo aufweist, wird diese Nettoposition entweder investiert oder refinanziert. Um Transaktionsgebühren niedrig zu halten, empfiehlt es sich, Beträge erst ab einem gewissen Mindestvolumen von einem Unternehmen auf ein anderes zu transferieren. Erst wenn der konzerninterne Liquiditätsausgleich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit nicht ausreicht, erfolgt ein Zugriff auf externe Geld- und Kapitalmärkte etwa bei Banken.

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Bilanziell erfolgt bei den Tochtergesellschaften im Falle von Geldanlagen ein Aktivtausch (statt „Forderungen aus Bankguthaben“ entstehen „Konzernforderungen“). Bei Kreditaufnahmen durch Konzerngesellschaften erfolgt je nach Verwendung der aufgenommenen Mittel entweder ein Passivtausch bei der Verwendung zur Tilgung externer Schulden (statt „Bankverbindlichkeiten“ oder „Lieferantenverbindlichkeiten“ entstehen „Konzernverbindlichkeiten“) oder eine Bilanzverlängerung bei einer Kreditaufnahme zum Zweck der Tätigung von Investitionen (höhere Konzernverbindlichkeiten bei gleichzeitigem Anstieg des Vermögens).

Rechtliche Grundsätze beim echten Cash Pooling

Im Falle von Geldanlagen besitzt die Client Company (zumeist die Tochtergesellschaft) gegen die Master Company (zumeist die Muttergesellschaft) einen Rückzahlungsanspruch, den sie jedoch erst bei Austritt aus dem Cash-Pooling-Vertrag geltend machen kann. Solange sie Mitglied im Pool bleibt, entsteht eine mit einem Kontokorrentkonto vergleichbare Aufrechnungslage. Die Cash Pooling Vereinbarung wird – wenn sie sorgfältig konzipiert ist – in der Regel erst dann rechtlich problematisch, wenn bei der Master Company und/oder der Tochtergesellschaft eine finanzielle Krise eintritt. Dann sind die sogenannten Kapitalerhaltungsgrundsätze zu beachten.

Sowohl aus steuerlichen als auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist bei echten Cash Pooling der Fremdvergleichsgrundsatz (Arm’s-length-Prinzip) unbedingt zu beachten. Aus diesem Grund werden für die konzerninternen Geldanlagen bzw. Kreditaufnahmen häufig geldmarktnahe Zinsen berechnet, allerdings meist ohne die Gewinnmargen der Banken. Nachdem alles „in der Familie“ bleibt, ist in einer konzernweiten Betrachtung die konkrete Ausgestaltung allerdings betriebswirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung.

Entscheidend für die rechtlich zulässige Ausgestaltung eines Cash Pools ist auch die Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragspartner. Der Cash-Pool muss transparent sein. Eine regelmäßige Berichterstattung und Einsichtsrechte für alle Pool-Gesellschaften sind erforderlich. Dies ist insbesondere deshalb notwendig, um nachteilige wirtschaftliche Veränderungen bei einzelnen Poolparteien erkennen zu können und damit Risiken in Zusammenhang mit dem oben dargestellten Kapitalerhaltungsgrundsatz hintanzuhalten.

Für alle Pool-Gesellschaften müssen Kreditlimits und Konditionen festgelegt und laufend angepasst werden. Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig, um dokumentieren zu können, dass ein aktives Veranlagungs- und Kreditmanagement gegeben ist.

Die Vertragsgestaltung muss ausgewogen sein – sowohl im Verhältnis zur Bank als auch zwischen den Pool-Gesellschaften. Der oben angesprochene Verzicht auf die Gewinnmargen der Banken (in der Zinsspanne zwischen den Konzerngesellschaften) ist auch ein wichtiges juristisches Formalargument, warum der Cash Pool bereits „an sich“ vorteilhaft für die Teilnehmer sein kann, auch wenn sich im Einzelfall negative Auswirkungen bei einzelnen Teilnehmern zeigen können.

Vor der Einführung eines Cash-Pooling sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für jede einzelne Pool-Gesellschaft geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung auch dokumentiert werden. Praktisch jedes Land hat im Detail voneinander abweichende Regelungen hinsichtlich des Cash Poolings. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Cash-Management-Systeme sind nicht einmal innerhalb der Europäischen Union ausreichend harmonisiert. Dazu kommt, dass in den Rechtssystemen der meisten neuen Mitgliedsstaaten die für Cash-Pooling wesentlichen Rechtsgebiete noch nicht so aufeinander abgestimmt sind, dass eindeutige Empfehlungen für die Gestaltung eines Cash-Pools möglich sind. Allerdings sind in Westeuropa nationale wie auch grenzüberschreitende Cash Pools ständige Praxis.

Cash Pools gewinnen an Bedeutung, trotz aller Probleme

Es hat sich vor allem in den letzten Jahren gezeigt, dass Cash Pools – und insbesondere physische Cash Pools – immer mehr an Bedeutung gewinnen. Der Siegeszug dieser betriebswirtschaftlich sinnvollen Instrumente ist nicht wirklich aufzuhalten. Das ist auch deshalb der Fall, weil eine effektive auch grenzüberschreitende Konzernfinanzierung das im Konzern gebundene Kapital vermindert und damit den sogenannten „Return on Capital Employed“ (ROCE) verbessert. Der ROCE ist eine Kennzahl, die misst, wie effizient und profitabel ein Unternehmen mit seinem eingesetzten Kapital umgeht. Vor allem für börsennotierte Gesellschaften ist dies eine wichtige Kennzahl, die sich auf die Bewertung der Unternehmen und damit auf den Aktienkurs auswirkt. Damit trägt ein effektives Cash Pooling auch regelmäßig zu einer Steigerung des Unternehmenswertes bei.

Bei der Einführung von Cash Pools hat sich bewährt, Fragebögen an alle künftigen Pool-Teilnehmer auszusenden und allenfalls einen Workshop zu veranstalten, in dem Aufbau und Funktionsweise des Cash-Pooling erläutert werden. Fragen beziehen sich auf die konkrete Ausgestaltung der Konditionen und Kreditlimits, die Vor- und Nachteile für jede Pool-Gesellschaft, die konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen der Poolpartner sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Poolpartner. Die Dokumentation der Ergebnisse ist auch wichtig, um allfälligen Haftungsfolgen zielgerichtet entgegenzuwirken.

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