Corporate Governance mit einem Private-Equity-Partner: Vor- und Nachteile institutioneller Maßnahmen

Die Rechte eines Private-Equity-Fonds im Bereich Corporate Governance lassen sich häufig in Informations-, Zu- und Mitbestimmungsrechte unterteilen.

Um diese Rechte effektiv ausüben zu können, wird standardmäßig eine Vertretung des Finanzinvestors in Kontrollgremien wie Beirat oder Aufsichtsrat vorgesehen. Oft werden diese Rechte durch einen Partner oder Mitarbeiter des Finanzinvestors gemeinsam mit einem von diesem nominierten externen Experten ausgeübt.

Beiräte und Aufsichtsräte, welche in diesem Zusammenhang installiert werden, sind zumeist aktive Gremien, wirkliche Arbeitsgremien, die sich nicht ausschließlich auf formale Kontrolle beschränken. Es geht um die laufende Abstimmung zwischen den Partnern, um ein permanentes Monitoring der laufenden Projekte und einen geeigneten Rahmen für gemeinsame Entscheidungsfindungen. Manchmal wird einem Finanzinvestor auch die Besetzung eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands eingeräumt. Damit ist dann die faktische Einbindung in das Tagesgeschäft gegeben.

Informationsrechte sind in der Regel umfassend gestaltet und ermöglichen dem Mitgesellschafter neben der auch in anderen Gesellschafterkonstellationen üblichen Bucheinsicht praktisch eine derart umfangreiche Information, dass der Minderheitsgesellschafter zumindest theoretisch jederzeit einen mit dem anderen Gesellschafter vergleichbaren Informationsstand haben könnte. Dem Finanzinvestor wird auch die jederzeitige Einleitung einer Due-Diligence-Prüfung möglich sein, weil er andererseits kaum in der Lage sein dürfte, seine Anteile preisoptimal zu verkaufen. Dies ist natürlich sehr weitreichend und kann – vor allem in Fällen des Missbrauchs dieses Rechts – dem Unternehmen substanzielle Schäden zufügen. Praktisch wird dies nur im Fall eines zerrütteten Verhältnisses der Fall sein, wenn der Finanzinvestor auch sein eigenes Investment zu gefährden bereit ist. Zu beachten ist, dass den Unternehmer wie den Finanzinvestor gesellschaftsrechtliche Treuepflichten treffen, die im Fall eines Verstoßes zu haftungsrechtlichen Folgen bis hin zu einem allfälligen Ausschluss aus der Gesellschaft reichen können.

Die Mitbestimmungsrechte eines Finanzinvestors gehen in der Regel deutlich über den gesellschaftsrechtlich zwingend vorgesehenen Katalog von Beschlusserfordernissen hinaus. Oft sehen sie auch andere Beschlussmehrheiten vor, als die gesetzlich vorgesehenen. Regelmäßig werden weitreichende Beschlussmöglichkeiten beim Ausichtsrat liegen, weil dieses Gremium meist als Steuerungs- und Lenkungsgremium vorgesehen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bei einer Aktiengesellschaft anders als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kein Weisungsrecht gegenüber dem geschäftsführenden Organ besteht.

Üblich ist die Vereinbarung eines breiten Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte und Maßnahmen. Dies erfolgt in der Regel so, dass die Gesellschaft vor Abschluss derartiger Geschäfte entweder die Zustimmung des Aufsichtsrats oder aber auch direkt die Zustimmung des Finanzinvestors einholen muss. Der Katalog umfasst zumeist Investitionen, Kreditaufnahmen, Prokuristen- und Organbestellungen, Vertragsabschlüsse, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, Krediteinräumungen an Dritte, Beschlussfassungen über Budgets, Einleitungen wesentlicher Projekte, Änderungen der Geschäftspolitik, Standortveränderungen, Eröffnungen neuer Standorte sowie Aufnahmen und Beendigungen von Geschäftsbereichen etc.

Es ist eine Grundsatzfrage, ob eine zusätzliche Zustimmung des Finanzinvestors erforderlich sein soll oder ob eine Beschlussfassung im Aufsichtsrat (mit einfacher Mehrheit) genügen kann. Dies kann auch nur für eine konkrete Beteiligungskonstellation festgelegt werden. Persönlich präferiere ich in der Regel eine Konzentration auf den Aufsichtsrat ohne gesonderte Zustimmungserfordernisse seitens des Finanzinvestors. Dies wird allerdings in der Regel voraussetzen, dass weder der Unternehmer noch der Finanzinvestor den anderen überstimmen könne. Das lässt sich beispielsweise so regeln, dass der Unternehmer und der Finanzinvestor jeweils gleich viele Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden können und sie sich auf einen sachkundigen „neutralen Dritten“ verständigt haben, der sodann bei Stimmengleichheit das Zünglein an der Waage sein soll. Dieser „Neutrale“ soll dann keine Partikularinteressen verfolgen, sondern nur die für das Unternehmen beste Lösung im Auge haben. So wird für den Fall von Unstimmigkeiten verhindert, dass der Finanzinvestor gezwungen wird, als Minderheitsgesellschafter bei Streitigkeiten eine Blockadehaltung einzunehmen oder ungünstige Kompromisse sowie den „politischen“ Abtausch von Interessen vorzunehmen. All dies ist in der Regel nämlich Gift für den Geschäftserfolg und das Klima zwischen den Parteien.

Neben satzungsmäßigen Regelungen sehen in der Regel der Syndikatsvertrag sowie die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bzw. die Geschäftsführer bzw. den Vorstand derartige Regelungen vor.

Weitere wichtigen Überlegungen zur Corporate Governance mit einem Private-Equity-Partner sind die Motive aktiver Investoren und ihrer Partner.

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