Wann kann Hybridkapital als Eigenkapital ausgewiesen werden?

Hybride Finanzinstrumente schaffen Liquidität. Sie verändern aber auch das Bilanzbild  sowie das steuerliche Gefüge eines Unternehmens und seines Umfeldes. Was ist nun entscheidend dafür, ob ein Ausweis als Eigenkapital oder als Fremdkapital erfolgen kann? Für die weitere Kreditaufnahme ist das oftmals eine entscheidende Frage.

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Beispielhaft wird in der Folge das Instrument des Genussrechtes nach österreichischem Recht behandelt. Genussrechte sind typische “hybride Finanzierungsinstrumente”, die je nach konkreter Ausgestaltung sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitalcharakter aufweisen können. Die für die bilanzielle Zuordnung dargestellten Abgrenzungskriterien sind grundsätzlich auch auf andere Formen von Hybridkapital anzuwenden.

Grundlage der unternehmensrechtlichen (bilanziellen) Zuordnung ist in Österreich die Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Bilanzierung von Genussrechten und von Hybridkapital (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Handelsrecht und Revision (nunmehr Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision) am 23. Juli 1997 als Stellungnahme KFS/RL 13; zuletzt überarbeitet im Juni 2016. Es ist wichtig festzuhalten, dass steuerliche Zuordnungen je nach Finanzierungsinstrument anderen Grundsätzen folgen. Die Abstimmung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Regelungen ist oftmals recht trickreich und jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Warum sind hybride Finanzierungsinstrumente so interessant?

Hybride Finanzierungsinstrumente ermöglichen es einem Unternehmen, Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel (sogenannte Eigenkapitalsurrogate) aufzunehmen. Dadurch wird in der Regel eine Mittelzufuhr in das Unternehmen mit einer Verbesserung des Bilanzbildes verknüpft. Häufig werden darüber hinaus Steuereffekte beim Emittenten und/oder beim Zeichner des Finanzierungsinstrumentes erzielt, die unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht werden können. So kann es zu einer absoluten Veränderung der Steuerbelastung, zu einer zeitlichen Verlagerung der Steuerbelastung oder zu einer Verschiebung zwischen verschiedenen Steuersubjekten kommen.

Im Gegensatz zu einer direkten Beteiligung in Form von direktem Eigenkapital kann weiters eine Trennung von Vermögenseffekten (Substanz-/Gewinn-/Verlustbeteiligung) und Herrschaftseffekten (Ausübung von Stimm- und Kontrollrechten) erreicht werden. Den Kerngesellschaftern eines Unternehmens (GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre) bleibt dadurch die Kontrolle am Unternehmen erhalten, die Inhaber hybrider Finanzinstrumente haben dennoch alle oder wesentliche sonstige Vermögensvorteile, die auch Vollgesellschafter haben. Über konkrete vertragliche Ausgestaltungen ist es darüber hinaus möglich, besonderen Konstellationen und Interessenslagen Rechnung zu tragen und zusätzlich abweichende steuerliche Effekte zu erzielen. Hybridkapital erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Unternehmensfinanzierung ganz wesentlich!

Genussrechte können Aktiencharakter oder Anleihecharakter haben

Genussrechte (englisch participation rights, participation certificates, non-voting equity securities) gehören bei emittierenden Unternehmen zum Mezzaninkapital und sind Finanzinstrumente, die als schuldrechtlich begründete Finanzierungsmittel mit mitgliedschaftlichen Vermögensrechten ausgestattet sind. Als Anlageform sind sie entsprechend eine Mischform aus Aktie und Anleihe. Demgemäß unterscheidet man auch zwischen sogenannten Substanzgenussrechten, die mehr der Aktie ähneln und obligatorischen Genussrechten, die mehr einer klassischen Kapitalforderung entsprechen.

Genussrechte gewähren keine Mitgliedschaftsrechte wie Stimmrecht, Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Anfechtungsrecht in Gesellschafter- oder Hauptversammlungen. Die Rechte sind nicht in einem Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem Schuldverhältnis begründet und werden in der Regel zur Kapitalbeschaffung begeben. Da Ausschüttungen aus Substanzgenussrechten jedoch sowohl in Österreich als auch in Deutschland steuerlich wie Dividenden und nicht wie Zinsen behandelt werden, wird dieses Instrument gerne genutzt. Umgekehrt stellen Ausschüttungen aus dem obligatorischen Genussrecht (auch Nominalgenussrecht genannt) steuerlich in der Regel einen Zinsertrag dar. Ähnlich wie bei sogenannten stillen Beteiligungen, die als echte stille Beteiligungen eher Kapitalforderungen entsprechen, und atypisch stillen Beteiligungen, die einer Beteiligung an einem Unternehmen in Form einer Mitunternehmerschaft entsprechen, stellen sich für Genussrechte vergleichbare Bilanzierungs- und auch Steuerthemen.

Der Ausweis als Eigenkapital erfordert das kumulative Vorliegen dreier Bedingungen

Im Jahresabschluss können Genussrechte (als Beispiel für Hybridkapital) dem Eigenkapital zugeordnet werden, wenn eine ausreichende Haftungsqualität für die Gesellschaftsgläubiger vorliegt. Es geht also vor allem darum, ob der unternehmensrechtliche Abschluss seiner Gläubigerschutzfunktion in ausreichendem Maße gerecht wird. Unerheblich ist dagegen, ob die Kapitalzufuhr durch Gesellschafter oder durch Dritte erfolgt. Ebenso unbedeutend ist es, ob gesellschaftsrechtliche Gestaltungsrechte mir der Einräumung des Genussrechts verbunden sind.

Damit Genussrechte als Eigenkapital im unternehmensrechtlichen Abschluss ausgewiesen werden können, müssen kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein:

  • Nachrangigkeit
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe
  • Unbefristete Kapitalüberlassung

Es genügt nicht, wenn nur eine oder zwei dieser drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit ein Ausweis des Genussrechtes als Eigenkapital im Jahresabschluss erfolgen kann. Ist das der Fall und wird die Mittelzufuhr nicht gleichzeitig erfolgswirksam vereinnahmt, so ist es gemäß § 224 Abs 3 österreichisches UGB innerhalb des Hauptpostens “A. Eigenkapital” in einem gesonderten Posten auszuweisen. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird dabei nicht berührt.

Nachrangigkeit ist der Dreh- und Angelpunkt für Unternehmen

Nachrangig ist ein Finanzinstrument dann, wenn im Falle der Liquidation oder der Insolvenz des Unternehmens ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger gegeben ist. Präziser in Hinblick auf Genussrechtskapital als Eigenkapital bedeutet das, dass Rückzahlungsansprüche aller Anspruchsberechtigten, deren Kapitalüberlassung nicht den Kriterien für einen Eigenkapitalausweis genügt, gegenüber dem Genussberechtigten vorrangig geltend gemacht werden können.

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Eine Bedienbarkeit des Genussrechtskapitals vor den Aktionären oder GmbH-Gesellschaftern ist hingegen nicht schädlich, ja zumeist auch durchaus üblich. Einzig entscheidend ist, dass es als Haftungssubstrat gegenüber Fremdkapitalgläubigern bestehen bleibt. Zu beachten ist, dass Nachrangigkeit für das Unternehmen auch dann wertvoll sein kann, wenn das Finanzinstrument diese engen Kriterien für einen Eigenkapitalausweis nicht erfüllt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es gleichrangig mit Nachrangdarlehen bedient wird.

Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe

Voraussetzung zur Erfüllung der Bedingung der Erfolgsabhängigkeit ist, die Vergütung des Genussrechtskapitals nur insoweit zuzulassen, als sie im ausschüttbaren Bilanzgewinn dargestellt werden könnte. Dazu müssen gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Rücklagenbindungen und Ausschüttungssperren berücksichtigt werden. Zulässig ist es allerdings, eine vereinbarte Mindestvergütung in späteren Geschäftsjahren nachzuholen, wenn vorher die Bedingungen nicht vorliegen.

Die Teilnahme des Genussrechtskapitals am Verlust ist zwingend, sie muss jedoch nicht von Anfang an gegeben sein. Es genügt, wenn die Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe gegeben ist und erst dann einsetzt, wenn die Verluste von jenen Eigenkapitalbestandteilen, die gegen Ausschüttungen nicht besonders geschützt sind, nicht mehr getragen werden können. Dies sind freie Rücklagen und keiner Ausschüttungssperre unterliegende Teile des Bilanzgewinns. Es ist nicht einmal erforderlich, dass Verluste zunächst das Genussrechtskapital zur Gänze aufzehren müssen, bevor die gegen Ausschüttungen besonders geschützten Eigenkapitalbestandteile angegriffen werden. Dadurch werden interessante vertragliche Gestaltungmöglichkeiten eröffnet.

Unbefristete Kapitalüberlassung

Die Überlassung des Genussrechtskapitals muss unbefristet sein. Diese Bedingung ist allerdings auch dann erfüllt, wenn alternativ

  • die bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgeschriebenen Vorkehrungen zum Gläubigerschutz zu beachten sind oder
  • das zurückbezahlte Genussrechtskapital im selben Geschäftsjahr durch eine mindestens gleich hohe Zufuhr von gebundenem Eigenkapital von außen ersetzt wurde oder
  • im selben Geschäftsjahr der Rückzahlung von Genussrechtskapital eine zumindest gleich hohe Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (aus ungebundenen Rücklagen) erfolgt ist.

Jedenfalls muss eine Rückzahlung von Genussrechtskapital durch den Genussberechtigten vor Liquidation ausgeschlossen sein (insbesondere eine ordentliche Kündigung, soweit sie ausschließbar ist). Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ist jedenfalls für den Eigenkapitalcharakter des Genussrechts unschädlich!

Auch der Ausweis als Nachrangkapital außerhalb des Eigenkapitals ist Gold wert

Liegen die drei Voraussetzungen für Eigenkapital nicht kumulativ vor, so ist das Genussrechtskapital grundsätzlich als Verbindlichkeit auszuweisen. Wenn die Nachrangigkeit gegeben ist und nur eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung dem Eigenkapitalausweis entgegensteht, so ist es jedoch durchaus sachgerecht und erfüllt damit zumeist auch die Zielsetzungen der Bilanzpolitik des Unternehmens, das Genussrechtskapital gesondert außerhalb des Eigenkapitals bilanziell darzustellen. Dies kann dann gem. § 223 Abs 4 Satz 2 österreichisches UGB als eigener Posten direkt unterhalb des Eigenkapitals unter Hinweis auf den Genussrechtscharakter bzw. die Nachrangigkeit erfolgen, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um nachrangiges Kapital
  • das Genussrechtskapital nimmt ab Zuzählung “angemessen” an Verlusten teil;
  • gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital müssen im ausschüttbaren Jahresüberschuss Deckung finden;
  • das Genussrechtskapital steht dem Unternehmen langfristig (üblich: 20 Jahre) zur Verfügung.

Für finanzierende Banken und sonstige Gesellschaftsgläubiger stellt derartiges Nachrangkapital ein taugliches Eigenkapitalsurrogat dar, da sie im Insolvenzfall ihr Geld vor den Genussrechtsinhabern bekommen. Und zur Beurteilung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung wird dieses Nachrangkapital in der Regel ebenfalls wie Eigenkapital behandelt. Dies ist für die Organe des Unternehmens sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich von immenser Bedeutung.

Aber auch wenn diese Bedingungen für einen Ausweis unter § 223 Abs 4 Satz 2 österreichisches UGB nicht erfüllt sind, ist “einfaches” nachrangiges Hybridkapital, auch in Form eines gewöhnlichen Nachrangdarlehens für ein Unternehmen wertvoll. Vor allem dann, wenn es mit einer sogenannten “Belassungserklärung” ausgestattet ist. Eine derartige Erklärung (sie besagt, dass Nachrangkapital nur unter gewissen Bedingungen abgezogen werden kann) fordern Banken oftmals, um es als Eigenkapitalsurrogat zu akzeptieren.

Behandlung der Genussrechte im Konzernabschluss

Soweit Genussrechte beim Empfänger als Eigenkapital ausgewiesen sind, sind sie in die Kapitalkonsolidierung einzubeziehen, wobei sich die Aufteilung in offenes Eigenkapital und allfällige stille Rücklagen des Genussrechtsemittenten aus den Bedingungen des Genussrechtskapitals ergibt. Genussrechtskapital, das beim Empfänger als Fremdkapital ausgewiesen wird, ist in der Konzernbilanz im Wege der Schuldenkonsolidierung zu eliminieren.

Wurde das Genussrechtskapital beim Empfänger erfolgswirksam vereinnahmt, so ist es ebenfalls nach den Grundsätzen der Schuldenkonsolidierung zu behandeln. Ergebniseffekte fallen im Konzernabschluss insofern weg, als das Genussrecht bei einem in den Konzernabschluss im Wege der Vollkonsolidierung einbezogenen Unternehmen als Aktivposten angesetzt wird. Bei der Erfolgskonsolidierung gehen allfällige Unterschiede zwischen Emittenten und Zeichner im Konzern in das Konzernergebnis oder in die Veränderung der Rücklagen in der Konzernbilanz ein.

IFRS ist nochmals strenger hinsichtlich des Eigenkapitalausweises

IAS 32 sieht hinsichtlich der Unkündbarkeit von Hybridkapital vor, dass kein anderes Finanzinstrument im Unternehmen existiert, das ebenfalls auf dem Jahresergebnis bzw. der Änderung des Nettovermögens basiert, sodass im Ergebnis der Anspruch des kündbaren Instruments fixiert bzw. garantiert ist. Andernfalls ist der Ausweis als Eigenkapital ausgeschlossen. Vor allem für Kommanditgesellschaften, für die in Österreich und Deutschland ein gesetzliches Kündigungsrecht vorgesehen ist, wurden hier Ausnahmen geschaffen, da andernfalls Kommanditkapital nicht als Eigenkapital ausgewiesen werden könnte. Eine befriedigende generelle Regelung für Hybridkapital lässt allerdings auf sich warten. Es ist daher durchaus denkbar und kommt auch praktisch vor, dass Genussrechtskapital nach UGB und IFRS hinsichtlich ihres Eigenkapitalausweises unterschiedlich zu behandeln ist.

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