Übernahmeverhandlungen

Rote Krawatten strahlen Stärke aus, Kaffee fließt in Strömen: Übernahmeverhandlungen.

Beteiligt sich ein Investor minderheitlich an einem Unternehmen, so geschieht das in der Regel in Form einer Kapitalerhöhung. Denkbar sind aber auch Mischformen, dass nämlich der Unternehmer einen Teil der Anteile verkauft und es darüber hinaus zu einer Kapitalerhöhung kommt.

Immer geht es bei der konkreten Vertragsgestaltung um einen Ausgleich der Interessen. Dabei kommt es meist zu einer Anpassung des Gesellschaftsvertrags, dem Abschluss eines Beteiligungsvertrags beziehungsweise eines Stimmbindungsvertrags (auch Syndikatsvertrag genannt), einer Neuregelung der Vorstands- oder Geschäftsführerverträge, der Einrichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats, der Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat oder Beirat, einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder die Geschäftsführer sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen (beispielsweise Mietverträge, falls die Betriebsimmobilie beim Unternehmer verbleibt; Optionsverträge etc.).

Die juristische Dokumentation ist zumeist sehr aufwändig und erfordert seitens des vom Unternehmer nominierten Anwalts Transaktionserfahrung, um hier typische von atypischen Vertragsgestaltungen zu unterscheiden und die Bestimmungen in ihrer Zusammenschau und in Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen korrekt beurteilen zu können.

Der Unternehmer ist jedenfalls gefordert, sich von der Vielzahl der Normen und der schieren Menge an juristischen Regularien nicht abschrecken zu lassen. Derartige Verträge werden für den „Worst Case“ geschlossen und es ist verständlich, dass ein institutioneller Investor, der noch dazu eine Minderheitsbeteiligung eingeht, andere Sorgfaltsverpflichtungen einzuhalten hat als ein Privater. Darüber hinaus muss ein Private-Equity-Investor seinen Fonds nach einer gewissen Zeit schließen und die Beteiligung verkaufen. Auch hier müssen die Verträge klare Regeln vorsehen. Dies wirkt zunächst verstörend auf das Gegenüber, weil der Unternehmer das Gefühl hat, nicht mehr Herr im eigenen Haus zu sein.

Letztlich kommt ein institutioneller Investor aber nicht darum herum, branchenübliche Verträge zu schließen. Sehr oft habe ich erlebt, dass nach Vertragsabschluss die Verträge in der Schublade verschwunden und nach Einrichten der organisatorischen Voraussetzungen im Unternehmen (Aufsichtsrat, Reportingsystem etc.) eine sehr pragmatische und konstruktive Zusammenarbeit stattgefunden hat. Der Wertzuwachs im Unternehmen wird schließlich auf der betriebswirtschaftlichen, nicht auf der juristischen Seite erzielt. Das juristische Regularium soll Spielregeln definieren und für den Fall von Streitigkeiten Vorkehrungen treffen, es soll aber nicht die Zusammenarbeit behindern. Dafür ist auch gar keine Zeit, denn das Wertsteigerungsprogramm wird in aller Regel anspruchsvoll genug sein.

Im Gegensatz zu einem direkten Unternehmenskauf bedeutet eine Beteiligung, dass es auch eine zukünftige Zusammenarbeit gibt und beide Partner darauf angewiesen sind, diese nicht durch offene juristische Flanken, Interessengegensätze und wechselseitiges Taktieren schon im Vorhinein zu behindern. Darauf ist der Finanzpartner angewiesen, weil er in der Regel nicht das Unternehmen führt. Und falls er bereits lange am Markt ist, hat er schon eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen erlebt. Der Unternehmer sollte Verständnis für das Schutzbedürfnis seines Partners aufbringen, ohne seine eigenen Interessen zu vernachlässigen. Wichtig ist, dass die Verhandlungspartner die vitalen Interessen ihres Gegenübers verstehen und die beidseitigen Interessen so weit wie möglich harmonisieren.

Transaktionserfahrene Anwälte auf beiden Seiten können viel zu einer ruhigen und sachgerechten Verhandlungsführung beitragen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass sich der Verhandlungsprozess nicht aus „kommerziell-professionellen“ Gründen in die Länge zieht. Die Anwälte können die Verträge zwar selten kürzer gestalten, als es dann schlussendlich der Fall ist, sie können „Verhandlungen für die Galerie“ allerdings entscheidend abkürzen, da ihnen die wechselseitigen Abtauschmöglichkeiten zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen bekannt sind. Dadurch lassen sich Zeit, Kosten und Nerven sparen.

Eine „verdeckte Agenda“ verfolgt der Finanzinvestor in der Regel nicht, er ist in seinen wirtschaftlichen Intentionen transparent. Auch der Unternehmer sollte versuchen, seine Motivlage von Anfang an so transparent wie möglich darzustellen. So gelingt es dann auch, sinnvolle Vereinbarungen zu schließen, die im Interesse beider Seiten sind. Das Gegenüber „über den Tisch ziehen“ zu wollen oder „dumm sterben“ zu lassen, funktioniert normalerweise nicht. Das gilt für beide Seiten. Beide Seiten sind gut beraten, dem Gegenüber das Gefühl zu vermitteln, einen fairen Vertrag geschlossen zu haben und auch abseits davon Handschlagqualität zu haben. Sie werden es während ihrer „Ehe auf Zeit“ brauchen.

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