Wird eine variable Verzinsung gewählt, so stellt sich die Frage, wie die Zinsänderung ausgelöst wird (einseitig durch die Bank oder automatisch). Kredite mit variablen Verzinsungen verfügen über eine Zinsänderungsklausel. Eine Zinsänderungsklausel kann wiederum in Form einer “Zinsanpassungsklausel” oder einer “Zinsgleitklausel” vereinbart werden. Um es gleich vorwegzunehmen: Kunden sollten sich immer für eine Zinsgleitklausel und gegen eine Zinsanpassungsklausel entscheiden.
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2 Klauseln, die Sie kennen sollten
Variable oder fixe Zinsen – oftmals ist die Gretchenfrage. Entscheidet man sich für variable Zinsen, dann stellt sich die Frage: Wie ändern sich diese? Liegt die Entscheidung über eine Zinsänderung bei der Bank, so spricht man von einer sogenannten “Zinsanpassungsklausel”. Die Bank ist in diesem Fall zumeist in der Lage, nach “billigem Ermessen” einseitig anpassen zu können. In den Verträgen ist dann zumeist zu lesen, dass die Bank den Zinssatz anpassen kann, wenn sich die Refinanzierungskosten für die Bank ändern. Aber auch eine Änderung des Zinssatzes bei Veränderung der Kundenbonität findet sich in Kreditverträgen mit Zinsanpassungsklauseln. Dies aus Sicht der Bank deshalb, da ein verschlechtertes Kundenrating die Risikokosten der Bank erhöhen. Da es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Bank handelt, spricht man in diesem Zusammenhang auch von einem sogenannten “Zinsvorbehalt”. Es wird zumeist zwar sittenwidrig sein, wenn die Bank bei einer Absenkung des allgemeinen Zinsniveaus diesen Vorteil bei den Refinanzierungskosten grundsätzlich nicht weitergibt (ähnliches gilt bei einer Bonitätsveränderung), allerdings gestaltet es sich schon schwieriger, wenn sich die Bank selbst in ihrer Refinanzierung verspekuliert hat oder aber wenn sich die Bonität der Bank entsprechend verschlechtert und dadurch ihre Refinanzierung teurer wird.
Unproblematisch und (sofern fair formuliert) für beide Seiten sinnvoll ist die sogenannte Zinsgleitklausel. Bei der Zinsgleitklausel wird der Zinssatz für die Finanzierung an eine zugrundeliegende Bezugsgröße gekoppelt. Der Zinssatz für den Kreditnehmer ändert sich also nur dann und nur in jenem Ausmaß, wie sich die Bezugsgröße, zumeist ein Referenzzinssatz, ändert. Als Referenzzinssatz wird in der Regel bei Eurokrediten der EURIBOR (“Euro Interbank Offered Rate”), bei Fremdwährungskrediten der LIBOR (“London Interbank Offered Rate”) vereinbart. Auch die sogenannte Sekundärmarktrendite (ein langfristiger Referenzzinssatz) ist bei langfristigen Krediten weit verbreitet. Bei diesen Zinsindikatoren gibt es verschiedene Anpassungszeitpunkte, entsprechend den Laufzeiten des Referenzzinssatzes. Sie laufen von wöchentlicher Anpassung bis zu jährlicher Anpassung. Sinnvoll, aber nicht zwingend, ist die Wahl eines Referenzzinssatzes, der mit den Anpassungszeiträumen konform geht. Dies bedeutet dann beispielsweise, dass der konkrete Kreditzinssatz dem 3-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 150 Basispunkten, das wäre ein Aufschlag von 1,5 Prozent, entspricht. Beträgt nun der 3-Monats-Euribor 0,5 Prozentpunkte, so läge der Kreditzinssatz bei 2 Prozent. Schwierig wird es, wenn das allgemeine Zinsniveau, wie derzeit, ins Negative abrutscht. Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten harren derzeit einer Klärung vor den Höchstgerichten, was das für den definitiven Kreditzinssatz bedeutet. Die Rechtsprechung tendiert verstärkt zugunsten der Kreditnehmer, was vor allem bei alten Krediten Rückerstattungsansprüche des Kreditnehmers auslösen kann!
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Rundungen bitte genau betrachten
Sehr wichtig ist aber die Formulierung der Zinsanpassungsklausel, vor allem in Hinblick auf Auf- und Abrundungen. Fair, wenn auch selten anzutreffen, ist eine kaufmännische Rundung. Dies bedeutet, unter 5 abzurunden und ab 5 aufzurunden. Zumeist findet man in Zinsgleitklauseln jedoch nur die Aufrundung, zumeist auf volle Achtel- oder Viertel-Prozentpunkte.
Die derzeit von manchen Banken praktizierte Rechenpraxis führt jedoch über die Jahre hinweg zu einer wahren Aufrundungsspirale mit teuren Nachteilen für den Kreditnehmer. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Ausgangspunkt der Aufrundung das bereits aufgerundete Ergebnis der vorangegangenen Zinsanpassungsrunde ist und nicht der jeweils aktuelle, ungerundete Prozentsatz des Referenzzinssatzes. Nur im ersten Fall bleibt die Differenz zwischen dem Zinsindikator und dem tatsächlich verrechneten Zinssatz über die Laufzeit weitgehend konstant. Im zweiten Fall findet eine systematische Zinsmargenausweitung der Bank statt. Es lohnt sich, die Formulierung der Zinsgleitklausel vor allem in Hinblick auf die Rundungsbestimmung exakt zu prüfen und darauf zu achten, dass man als Kreditnehmer nicht systematisch benachteiligt wird! Und es lohnt sich, die Bank auch konkret auf die Rundungsklausel anzusprechen, da sie gerade in diesem Zusammenhang auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung nur zu genau weiß, worum es geht. Über eine längere Laufzeit kann dies bei einer Aufrundung auf den vollen Achtel-Prozentpunkt schnell einmal einige Prozentpunkte des gesamten Kreditvolumens an Mehrkosten verursachen!
Wenn auch Banken aufgrund bestehender Rechtssprechung (die zuerst für den Konsumentenbereich entstanden ist) hinsichtlich der Rundungsbestimmungen auch im Kommerzkundengeschäft heute fairer agieren, so lohnt es sich, bei alten Verträgen zu prüfen, ob es nicht vielleicht einen Rückforderungsanspruch gegen die Bank gibt. Zumindest sollte sich aber Abtauschpotenzial für den Bankkunden gegen andere Verhandlungspunkte ergeben.
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