Besteuerung von Kryptowährungen

Nach dem Kursanstieg von Kryptowährungen Mitte 2019 rückt das Thema BESTEUERUNG wieder stärker ins Bewusstsein. Falls Facebook seine Kryptowährung Libra in Umlauf bringen sollte, gewinnt dieses Thema breite Bedeutung und wird viele Menschen betreffen, denen das noch nicht bewusst ist. Aber Vorsicht: Der Fiskus schläft nicht!

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Die Besteuerung von Kryptowährungen ist in den meisten Ländern gesetzlich nicht explizit geregelt. Es kommen vielmehr die allgemeinen Steuerregelungen zur Anwendung, die jedoch wegen der Neuartigkeit dieser Wirtschaftsgüter (Bitcoin, Ethereum, Ripple, Dash etc.) nicht immer unproblematisch sind. Manche Fragen werden in einzelnen Staaten in der Praxis bereits übereinstimmend beantwortet. Immer wieder gibt es allerdings Bereiche und neue Technologien, die steuerrechtlich ungeklärt und umstritten sind.

Seit der Einfühung von Bitcoin hat sich in der Welt der Kryptowährungen viel getan. Während der Phase der extremen Blasenbildung im Jahr 2017 rückten auf Blockchain basierende digitale Assets in den Fokus der breiten Öffentlichkeit. Das Interesse an der Blockchain nahm allerdings bereits vorher spürbar zu, die Aufmerksamkeit gegenüber der Technologie war auch seitens der Realwirtschaft bereits seit dem Jahr 2010 gegeben und stieg beständig an. Denn Blockchain bedeutet mehr als nur Kryptowährungen. Während des Blasenjahres 2017 nahm das öffentliche Interesse vor allem von Privatanlegern und Spekulanten von Tag zu Tag spürbar zu. Das Aufkommen von neuen, auf Blockchain basierenden Anwendungen war eine logische Folge davon. Ethereum ermöglichte erstmals Vertragsabschlüsse über die Blockchain. Und dabei ist es nicht geblieben. Zahlreiche andere Blockchains – großteils, aber nicht ausschließlich ausgerichtet auf Kryptowährungen – erweiterten das Spektrum der Anwendungen. Und auch Ethereum entwickelt sich beständig weiter.

Finanzinstrumente haben sich schnell herausgebildet, Steuern sind im Einzelfall zu prüfen

Zunächst waren es sogenannte “Initial Coin Offerings” (“ICO”), die in einem radikalem Wildwuchs vor allem im Jahr 2017 bereits sehr hohe Beträge zur Finanzierung von Unternehmen und Projekten aktivieren konnten. Geldbeschaffung für junge Unternehmen und Kryptofantasie für Anleger verbinden sich manchmal zu einem wilden Gemisch aus Unbedarftheit, Gier und esoterischen Erwartungshaltungen. Betrügerische Emissionen waren leider nicht selten.

ICOs sind nach wie vor in der DACH-Region gesetzlich nicht gesondert geregelt, es gibt allerdings teilweise Erlässe der Finanzverwaltungen. Der Tokensale ist nach den allgemeinen steuerlichen Regeln zu beurteilen – es besteht daher grundsätzlich Steuerpflicht beim Tokenholder, wenn der Token innerhalb einer gewissen Zeit verkauft wird. Auf Ebene des emittierenden Unternehmens ist die Zuordnung der Token zu verschieden Kategorien im Einzelfall zu überprüfen, um umsatzsteuerliche als auch ertragsteuerliche Konsequenzen abklären zu können.

Seit dem Jahr 2019 sind es nun vor allem sogenannte “Security Token Offerings” (“STO”), die auf einer regulierten Basis ganz neue Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung bereitstellen. Der Security Token als “reguliertes Wertpapier”, ist ein Resultat und eine logische Weiterentwicklung aus dieser „wilden“ Zeit. Diese neuen Assets wurden erst 2019 von den Finanzbehörden als regelkonforme, fest verbriefte Realwerte definiert, die zunehmend auch von etablierten Börsen aufgegriffen werden.

Wird der Token nach Herausgabe weiterhin gehandelt, so gelten in Deutschland die „normalen“ Besteuerungsregimes wie bei Kryptowährungen: Einkommensteuer im Falle von gewerblichem Trading als Unternehmen oder allenfalls Spekulationseinkünfte bei Privatpersonen, Körperschaftsteuerpflicht bei GmbHs. In Österreich sind die Regeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beachten. Auch bei Security Token hängt viel von der konkreten Art der Ausgestaltung ab.

Wie werden Kryptowährungen in Deutschland besteuert?

Bei Kryptowährungen handelt es sich in Deutschland um andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Jahresfrist werden steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich gem. § 23 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten abzgl. etwaige Werbungskosten (z.B. Tradingkosten). Gewinne werden nur dann der Besteuerung zugeführt, wenn die Veräußerungsgewinne eines Kalenderjahres weniger als EUR 600,00 betragen. Bei der EUR 600,00 Grenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der Freigrenze der volle Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt.

Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn unterliegt dem progressiven Steuertarif gem. § 32a EStG. Dieser beginnt bei 14% und endet bei 45%. Darüber hinaus wird ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% der Einkommensteuer erhoben. Verluste können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Veranlagungszeitraums verrechnet werden. Insoweit ist keine Gleichartigkeit der Geschäfte erforderlich. Verbleibende Verluste können jedoch auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften des Vorjahres zurückgetragen und auf solche Gewinne auch unbegrenzt vorgetragen werden, § 23 Abs. 3 S. 8 EStG. Im privaten Bereich kann eine Versteuerung vermieden werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der jeweiligen Kryptowährung die einjährige Behaltefrist beachtet wird (Spekulationsfrist). Sogenannte “zinstragende Veranlagungen” (wenn Kryptowährungen gegen Entgelt an Dritte als Veranlagung überlassen werden) sind als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig und unterliegen der 25% igen Abgeltungssteuer.

In Deutschland wird bei einer unentgeltlichen Zuwendung (Schenkung) unter Lebenden eine Schenkungssteuer erhoben, im Ablebensfall wird Erbschaftssteuer fällig. Auch staatlicherseits eingehobene Kirchensteuern sind der Höhe nach beträchtlich. Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% und in den übrigen Bundesländern 9% der Einkommensteuer. Gleichfalls besteht Vermögenssteuerpflicht.

Im betrieblichen Bereich ist grundsätzlich jeder Trade steuerpflichtig (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften zum Progressionstarif, bei GmbHs Körperschaftsteuer). Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (EUGH-Urteil 2015).

Wie werden Kryptowährungen in Österreich besteuert?

Nach wie vor gültig ist die Information des BMF vom 25.7.2017 „Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.” Zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich ist zu unterscheiden.

Im privaten Bereich gilt: Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten, Behaltefrist kürzer als ein Jahr) bleiben insofern steuerfrei, wenn die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt EUR 440,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten. Sollte diese Grenze pro Jahr nicht überstiegen werden, müssen die Spekulationseinkünfte nicht angegeben werden. Diese Grenze gilt unabhängig davon, welche Einkunftsarten sonst noch vorliegen (zB aus selbständiger Tätigkeit, aufgrund eines Dienstverhältnisses, etc.). Eine weitere Grenze ist der sogenannte „Veranlagungsfreibetrag“: sofern jemand ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat (aufgrund eines Dienstverhältnisses), so muss keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn andere Einkünfte vorliegen und diese unter EUR 730,00 pro Jahr bleiben.

Der progressive Steuertarif beginnt ab einem Einkommen von 11.000,– Euro reicht von 25% bis 55%. Werden Kryptowährungen länger als ein Jahr behalten, so bleiben Gewinne steuerfrei. Werden Kryptowährungen jedoch “zinstragend” veranlagt Sogenannte “zinstragende Veranlagungen” (wenn Kryptowährungen gegen Entgelt an Dritte als Veranlagung überlassen werden), stellen sie Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz (27,5%) gemäß §27a Abs. 1 EStG. Erbschafts- und Schenkungssteuer existiert in Österreich nicht, ebensowenig eine allgemeine Vermögensteuer.

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Im betrieblichen Bereich ist grundsätzlich jeder Trade steuerpflichtig (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften zum Progressionstarif, bei GmbHs Körperschaftsteuer). Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (EUGH-Urteil 2015).

Wie werden Kryptowährungen in der Schweiz besteuert?

Grundsätzlich veröffentlicht jeder Kanton in der Schweiz seine eigenen Regelungen bezüglich Kryptowährungen und Steuern. Bei Kryptowährungen handelt es sich um ein geldwertes Recht an einer Sache. Die Steuersätze variieren ebenso je nach Kanton, auf Ebene der Kantonssteuer sind die Kantone in der Gestaltung ihrer Steuertarife frei. Infolgedessen sind die Steuergesetze und die Steuerbelastungen von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich.

Private können ihre Kryptowährungen an zwei Orten versteuern: beim Bargeld oder im Wertschriftenverzeichnis. Der Kantönligeist entscheidet, wo man richtig liegt. Zug, Bern oder Luzern etwa setzen auf das Wertschriftenverzeichnis, Basel-Stadt dagegen auf „Bargeld, Edelmetalle und übrige Vermögenswerte“. Firmen haben aber noch zwei weitere Optionen zur Deklaration. Händler können ihren Bestand als Vorrat eintragen. Theoretisch möglich ist auch die Rubrik „Immaterielle Vermögenswerte“. Dort findet sich alles, was nicht körperlich greifbar ist.

Grundsätzlich (kantonsabhängig) gilt für Privatpersonen in der Schweiz

  • Der Bestand an Kryptowährungen (mit Ausnahme kleinerer Bestände) unterliegt der Vermögenssteuer.
  • Realisierte Wertsteigerungen (Kapitalgewinne) aus beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei.

Grundsätzlich (kantonsabhängig) gilt für Unternehmer und Unternehmen in der Schweiz:

  • Erzielte Gewinne unterliegen der Besteuerung.
  • Umsätze mit Kryptowährungen sind weder Lieferungen noch Dienstleistungen und somit mehrwertsteuerbefreit.

Steuerlich hochkomplex werden sich Security Token Offerings entwickeln

Ein Security Token Offering (STO) ist der jüngste Trend im Bereich der Unternehmensfinanzierung. Während Security Token grundsätzlich als Wertpapiere zu betrachten sind, ist deren steuerliche Behandlung auf Ebene der Emittenten naturgemäß nur schwer nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Eine Regulierung bildet sich erst heraus und die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten – auch über gesellschaftsrechtliche und transnationale Konstruktionen – sind beträchtlich. Hier empfiehlt sich jedenfalls eine steuerliche Optimierung, BEVOR das konkrete STO in Angriff genommen wird.

Ein Security Token eröffnet größtmögliche Freiheit in der Wahl des zu tokenisierenden wirtschaftlichen Tatbestands. Die Ausgestaltung als Eigen-, Fremd- oder Hybridkapital ist dabei erst der Anfang. So lassen sich etwa auch Lizenzverträge tokenisieren und so zum Beispiel Erlösfinanzierungen darstellen. Die digital darstellbare Teilbarkeit eines Security Token und dessen Verbindbarkeit mit anderen Assets erleichtern etwa auch die Kreation von Versicherungslösungen und Derivaten.

Der Kreativität sind somit kaum Grenzen gesetzt. Die Interessen bestehender Kapitalgeber, die sonst unter Umständen einer Verwässerung oder Schlechterstellung der Sicherheit ihrer Position zustimmen müssten, können dadurch gewahrt werden, dass zielgerichtet Kapital in neuen Kategorien aufgestellt wird. In der Strukturierung eines Security Token Offering empfiehlt sich jedenfalls die Konsultation mit ausgewiesenen Experten der Unternehmensfinanzierung, die auch über Know How hinsichtlich STOs verfügen.

Natürlich wird die Ausgestaltung eines Security Token letztlich auch Auswirkungen auf die Zeichner und damit Privatanleger haben. Es stehen uns spannende Zeiten – auch in steuerlicher Hinsicht – bevor!

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  1. Die Informationen, die Sie hier zum Thema Besteuerung von Kryptowährungen mitteilen, sind sehr übersichtlich. Jetzt sollte ich eine bessere Entscheidung treffen können. Meiner Meinung nach sollte man dies immer auf eine gut informierte Weise tun.

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