Pfandrecht an Mobilien und Sicherungsübereignung als Kreditsicherheiten

Ein Pfandrecht an Mobilien ist ebenso wie die Sicherungsübereignung von Mobilien bei Banken nicht besonders beliebt. Das österreichische und das deutsche Zivilrecht stehen einer breiten Nutzung im Wege. Rechtswidrige Handlungen durch Kreditnehmer können die Kreditsicherheiten gefährden. Wie kommt man dennoch zu Liquidität?

Mobilien wie Maschinen, IT-Anlagen, Kfz, LKW stellen in Summe oftmals beträchtliche Vermögenswerte eines Unternehmens dar. Vor allem Maschinen und maschinelle Anlagen bilden oftmals einen wesentlichen Teil des Anlagevermögens von Industrieunternehmen. Selten jedoch werden sie zur Liquiditätsschöpfung genutzt. Dies ist den strengen sachenrechtlichen Bestimmungen im österreichischen und deutschen Zivilrecht geschuldet.

Dennoch sollte man als Unternehmen die Möglichkeiten nicht unterschätzen, die in dieser beträchtlichen Manövriermasse liegen können. Kapitalbindung kann im richtigen Moment auch zur Kapitalfreisetzung genutzt werden! Dabei kommt es auf die Wahl des richtigen Bankproduktes an, sowohl finanzierungsseitig als auch besicherungstechnisch.

Banken nehmen Mobilien als Sicherheiten eher ungern, da rechtliche Hürden eine wirtschaftlich sinnvolle Verpfändung erschweren. Oftmals erfolgt eine Verpfändung daher erst in einer Unternehmenskrise, wenn es um die Verstärkung von Kreditbesicherungen geht. Für die Sicherungsübereignung an Mobilien gilt ähnliches. Bei Neuanschaffungen bietet sich jedoch vor allem Leasing oder im Falle einer Kreditfinanzierung der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit an.

Der Eigentumsvorbehalt an Mobilien gelangt regelmäßig beim Ratenkauf oder bei Einräumung eines Zahlungszieles zur Anwendung. Lieferantenkredite dienen typischerweise der Finanzierung des Warenlagers. Auf die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder den Eigentumsvorbehalt am Warenlager soll in diesem Blogpost nicht eingegangen werden. Hier stellen sich weitere Probleme, die ich in einem gesonderten Blogpost darstellen werde. Die Konditionsgestaltung von Financiers wird auch vom Finanzierungsprodukt beeinflusst.

Eine gültige Verpfändung erfordert „Titel“ und „Modus“

Verpfändung ist im Sachenrecht die rechtsgeschäftliche Sicherung einer Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen, Rechten oder Forderungen zugunsten des Pfandgläubigers. Beteiligte sind der Pfandgläubiger (Sicherungsnehmer), der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) oder ein dritter, nicht kreditnehmender Sicherungsgeber. Dem Sicherungsnehmer wird die gesetzliche Befugnis eingeräumt, den Pfandgegenstand zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und ganz oder teilweise nicht beglichen wird (Pfandreife). Im Falle der Insolvenz fällt das Pfandgut nicht in die Masse und dient der gesonderten Befriedigung des Pfandgläubigers, der ein sogenanntes „Absonderungsrecht“ an der Sache hat. Das Pfandrecht ist darüber hinaus „akzessorisch“, was bedeutet, dass es vom aufrechten Bestand des Grundgeschäfts (Kreditforderung) abhängig ist.

Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen kommt durch Einigung über die Pfandbestellung („Pfandvertrag“ als „Titelgeschäft“) und typischerweise durch die Übergabe der Sache („Modus“ als „Verfügungsgeschäft“) vom Sicherungsgeber (der weiterhin Eigentümer bleibt) an den Sicherungsnehmer (Pfandgläubiger) zustande. Die Übergabe der Pfandsache in den Besitz (nicht das Eigentum) des Pfandgläubigers entspricht dem sogenannten Faustpfandprinzip. Beim Titelgeschäft ist regelmäßig darauf zu achten, dass zwar übliche, aber nachteilige Klauseln, wie sie bei Hypothekarkrediten oft zur Anwendung gelangen, vom Kreditnehmer wegverhandelt werden!

Die physische Übergabe kann in manchen Rechtsordnungen, so auch im österreichischen Zivilrecht, auch durch eine Übergabe „durch Zeichen“ ersetzt werden. In der Folge werde ich mich auf die Rechtslage in Österreich beziehen. Insbesondere bei der Verpfändung von Maschinen ist die Übergabe durch Zeichen die zumeist einzig sinnvolle Übergabeart, da die Maschine ja in den Räumlichkeiten des kreditnehmenden Unternehmens verbleiben und in Betrieb sein soll. Im Tresor der Bank nützt die Maschine nichts. Ein Verhandeln über Kreditbesicherungen sollte daher regelmäßig stattfinden.

Eine „Übergabe durch Zeichen“ kann die körperliche Übergabe ersetzen

Eine Übergabe durch Zeichen ist nur dann geeignet, die die Regel bildende physische Übergabe von Hand zu Hand zu ersetzen, wenn sie in einer Weise geschieht” dass jedermann hieraus die Verpfändung leicht erfahren kann”. Daher macht die Unterlassung der Anbringung entsprechender Zeichen oder ihre nachträgliche Entfernung die Verpfändung wirkungslos.

Die Anbringung einer Plakette oder einer Tafel „an gut sichtbarer Stelle“ ist daher notwendig, um die Verpfändung gültig zustande kommen zu lassen. Die Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass für Dritte jederzeit erkennbar ist, dass es sich um ein Pfandgut handelt. Genau darin besteht aber auch ein praktisches Problem. Wenn überall in einer Fabrik der „Kuckuck“ angebracht ist, dann wirkt sich dies sehr nachteilig auf die nach außen erkennbare Bonität des Unternehmens aus. Dies gilt sowohl gegenüber Mitarbeitern, als auch gegenüber Besuchern des Unternehmens.

Umgehungsversuche des Grundsatzes „an gut sichtbarer Stelle“ sind daher regelmäßig juristische Grandwanderungen. Das Anbringen der Kennzeichnung an der Bodenplatte einer Maschine ist nicht ausreichend, das Anbringen auf der Rückseite der Maschine kann hingegen ausreichen.

Eine Übergabe durch Zeichen kann bei einer Gesamtsache (Werkstätteneinrichtung ) auch durch Übergabe des Schlüssels oder Änderung des Schlosses) erfolgen. Anders als im deutschen Recht ist in Österreich aber der sogenannte „Mitbesitz“ (indem beispielsweise sowohl der Kreditnehmer als auch die Bank die „Schlüsselgewalt“ ausüben) unzulässig. Praktisch behilft man sich in Österreich aber dadurch, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens als „Treuhänder“ der Bank die Schlüsselgewalt ausübt und die Werkstätte damit vom Kreditnehmer genutzt werden kann.

Eine Übergabe mittels „Besitzkonstituts“ ist bei der Verpfändung, anders bei der Übertragung unbeschränkten Eigentums, nicht zulässig. Das Besitzkonstitut stellt eine „Übergabeart durch Erklärung“ dar, bei der das Sicherungsgut beim Eigentümer verbleibt und eine Übergabe “durch Zeichen“ verhindert werden könnte. Der Eigentümer wäre dann auch Besitzer des „Pfandgutes“, ohne dass es für Dritte ersichtlich wäre.

Was geschieht mit dem Pfandrecht, wenn die Pfandplakette entfernt wird?

Das Hauptrisiko für die Bank bei einer Verpfändung durch Zeichen besteht darin, dass die Pfandplakette von der Pfandsache widerrechtlich entfernt werden kann. Genau diese Erfahrung mussten Banken immer wieder machen, weshalb das Maschinenpfand als Sicherungsinstrument bei Banken ziemlich unbeliebt ist. Ähnlich wie bei einer Kreditbesicherung durch „stille Zessionen“ beim Zessionskredit, wo plötzlich der Buchvermerk „verschwinden“ oder „fehlerhaft“ werden kann, hat es die Bank nicht in der Hand, ob ihre Sicherheit letztendlich gültig besteht.

Die Wirksamkeit der Verpfändung erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen (Etiketten) durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt. Dies gilt als schlüssiger Verzicht auf das Pfandrecht. Erfolgt die Entfernung der Zeichen eigenmächtig durch den Kreditnehmer und ohne Wissen oder gegen den Willen des Pfandgläubigers, so verliert der Pfandgläubiger dennoch sein Pfandrecht gegenüber gutgläubigen Dritten, also solchen Personen, die nichts von der Verpfändung wissen oder wissen müssen. Banken werden daher regelmäßig Nachschau halten, ob die Pfandzeichen noch vorhanden sind.

Der OGH billigt dem Pfandgläubiger aber nach Entfernung der Zeichen ohne sein Wissen einen Anspruch auf Wiederherstellung der Publizität durch Wiederanbringung der Pfandzeichen zu. Gegenüber gutgläubigen Dritten verliert der Pfandgläubiger allerdings seine Position, solange die Pfandzeichen nicht wieder angebracht wurden, da sie mangels Erkennbarkeit der Verpfändung auf die Sache als Haftungsfonds oder auf die Verfügungsmacht des Eigentümers vertrauen dürfen.

Für die Sicherungsübereignung gelten die Vorschriften für die Verpfändung von Mobilien

Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind – zumal eine gesetzliche Regelung fehlt – die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut daher ebenso wenig begründet werden wie ein Pfandrecht. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustande gekommen, wenn eine sogenannte „Gewahrsamsänderung“ vorgenommen wurde oder wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen erfolgte.

Bei einer Gesamtsache (Werkstätteneinrichtung ) ist die Übergabe durch Zeichen (z.B. Übergabe des Schlüssels oder Änderung des Schlosses ) im Falle einer Sicherungsübereignung ebenso zulässig wie beim Mobilienpfand. Für eine „Übergabe durch Erklärung“ gelten bei der Sicherungsübereignung dieselben Grundsätze wie bei der Verpfändung. Dazu gleich mehr.

Eine „Übergabe durch Erklärung“ ist bei Sicherungsgeschäften kritisch

Abweichend vom Grundsatz der körperlichen Übergabe oder der Übergabe durch Zeichen erlaubt das österreichische Zivilrecht die sogenannte Übergabe durch Erklärung gem. § 428 ABGB.

Die Übergabe durch Erklärung folgt grundsätzlich drei verschiedenen Ausgestaltungen, welche man auch als Übergabesurrogate bezeichnet: Das Besitzkonstitut führt dazu, dass der Erwerber sofort Eigentum erwirbt, die Sache aber beim Veräußernden bleibt. Der zweite Fall ist die sogenannte Übergabe kurzer Hand („traditio brevi manu“) ist dadurch charakterisiert, dass die Sache schon beim Erwerber ist, und er sofort durch die Erklärung Eigentümer wird. Als dritte Übergabeart durch Erklärung ist die Besitzanweisung zu erwähnen, bei der ein Eigentümerwechsel stattfindet, während die Sache sich bei einem Dritten befindet, welcher mit dem Eigentumserwerb an sich nichts zu tun hat (z.B. hängt ein Kunstwerk des A als Leihgabe in einer Kunstgalerie des C, während das Bild von A an B veräußert wird).

Bereits erwähnt wurde, dass das „Besitzkonstitut“ bei Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig ist, da die Publizität gegenüber Dritten nicht gegeben ist. Eine „Übergabe kurzer Hand“ scheidet als Variante praktisch aus, da die Bank als Kreditgeber vor der Vornahme des Sicherungsgeschäftes nicht im Besitz der Sache ist. Vorstellbar ist hingegen ein Verfügungsgeschäft für eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung in Form einer „Besitzanweisung“, auch wenn dieser Fall praktisch sehr selten vorkommen wird. Aber auch dieses Sicherungsgeschäft kann nicht ohne Publizitätsakt geschehen. Praktisch wird hier eine Verständigung des „Dritten“ als Publizitätsakt erforderlich sein.

Während ein kreditfinanzierter Kauf bilanziell ganz andere Auswirkungen als eine Anschaffung via Leasing hat, ist vor allem die steuerliche Wirkung von Kauf und Leasing gänzlich anders zu beurteilen. Hier haben sich in Österreich im Jahr 2020 durch die Einführung der degressiven AfA wesentliche Veränderungen ergeben.

Eigentumsvorbehalt und Sale and lease back sind brauchbare Alternativen

Als Alternative zum Maschinenpfand sind einerseits im Falle einer Neuanschaffung das klassische Leasing oder der kreditfinanzierte Kauf gegen Besicherung mittels Eigentumsvorbehaltes zu untersuchen. Es sind vor allem die oben dargestellten rechtlichen Hürden, die sich beim Leasing oder beim Kreditkauf mittels Eigentumsvorbehaltes nicht in dieser Form stellen.

Sale and lease back wird oftmals als Instrument der Unternehmenssanierung betrachtet. Das greift allerdings viel zu kurz. „Sale and lease back“ ist ein rein objektbasiertes Finanzierungsmodell zur Liquiditätsbeschaffung, bei dem mobile Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Immobilien an einen Leasinggeber verkauft und zur sofortigen Nutzung zurückgeleast werden. Neben den Liquiditätswirkungen eröffnet Sale and lease back auch interessante bilanzpolitische und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Die Übertragung des Eigentumsvorbehalts (der normalerweise ein Besicherungsinstrument für Lieferantenkredite ist) an eine kreditgebende Bank als Sicherheit für die Finanzierung einer Mobilie ist ein taugliches Instrument der Investitionsfinanzierung. Ich werde in einem weiteren Blogpost demnächst darauf eingehen.

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